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Deutschkenntnisse: Bewirken für sich allein kein Abrücken von vorherigem Bekenntnis zu nichtdeutschem Volkstum

28.01.2021

Für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum reichen allein deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) nicht aus, wenn der Betroffene zuvor ein Bekenntnis zu einem nichtdeutschen Volkstum (so genanntes Gegenbekenntnis) abgegeben hat. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) im Streit um die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung an eine Staatsangehörige der Russischen Föderation entschieden.
Die Klägerin beantragte die Erteilung eines Aufnahmebescheides als Spätaussiedlerin. Das Bundesverwaltungsamt lehnte dies unter anderem mit der Begründung ab, die Klägerin sei mangels Bekenntnisses zum deutschen Volkstum keine deutsche Volkszugehörige. Denn sie sei in ihrem ersten Inlandspass und in den Geburtsurkunden ihrer Kinder mit russischer Nationalität eingetragen. Widerspruch und Klage blieben ohne Erfolg.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) die Beklagte zur Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung an die inzwischen in das Bundesgebiet eingereiste Klägerin verpflichtet. Sie stamme nach ihrer Mutter von einer deutschen Volkszugehörigen ab. Zwar habe sie sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes nicht ausdrücklich durch Nationalitätenerklärung zum deutschen Volkstum bekannt. Sie habe aber durch den Erwerb ausreichender deutscher Sprachkenntnisse ein Bekenntnis auf andere Weise abgegeben.
Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten hat Erfolg. Zwar könne durch den Nachweis von Kenntnissen der deutschen Sprache auf dem Niveau B1 des GER nach der Neufassung des § 6 Absatz 2 Satz 2 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz auf andere Weise ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum erbracht werden. Der bloße Erwerb solcher Deutschkenntnisse reicht aber nicht, um von einem zuvor ausdrücklich abgelegten Gegenbekenntnis abzurücken.
In der Angabe einer anderen als der deutschen Nationalität gegenüber staatlichen Stellen bei der Ausstellung amtlicher Dokumente liegt regelmäßig ein Bekenntnis zu einem nichtdeutschen Volkstum. Für ein ernsthaftes Abrücken von einem solchen Gegenbekenntnis bedürfe es äußerer Tatsachen, die einen inneren Bewusstseinswandel und den Willen erkennen ließen, nur dem deutschen und keinem anderen Volkstum anzugehören. Hierzu habe das OVG keine hinreichenden Feststellungen getroffen, sodass der Rechtsstreit zur weiteren Sachaufklärung und Entscheidung zurückverwiesen worden sei.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.01.2021, BVerwG 1 C 5.20

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