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Deutsche Telekom: Muss Übermittlung personenbezogener Daten an Google-Server in die USA unterlassen

11.05.2023

Das Landgericht (LG) Köln hat es der Deutschen Telekom auf eine Klage der nordrhein-westfälischen Verbraucherzentrale (VZ) untersagt, bei Nutzung der Website "www.telekom.de" personenbezogene Daten zu Analyse- und Marketingzwecken in die USA zu übermitteln. Wie die VZ mitteilt, geht es konkret um die IP-Adresse, Informationen über den genutzten Browser und das verwendete Endgerät.

Bei Aufruf der Webseite "www.telekom.de" habe die Telekom Deutschland GmbH personenbezogene Daten an Google LLC in die USA übermittelt, um deren Analyse- und Marketingdienste Google Ad Services zu nutzen, erläutert die VZ. Google Ads ermögliche es Werbetreibenden, Anzeigen zu schalten, die sich vor allem an den Suchergebnissen bei der Nutzung der unternehmenseigenen Dienste orientieren. Über die persönlichen Profile und das Surfverhalten der Nutzer werde interessensbezogene Werbung auf den jeweiligen Seiten ausgespielt. Dafür sei die Übermittlung personenbezogener Daten unabdingbar.

Als eines der ersten Gerichte habe nun das LG Köln einen Verstoß gegen die Grundsätze der "Schrems II"-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 16.07.2020 (C-311/18) festgestellt. Dieser sei darin zu dem Ergebnis gekommen, dass die USA kein ausreichendes Datenschutzniveau aufweisen und daher für eine Datenübermittlung besonders hohe Hürden bestehen. Das LG Köln habe unter Bezugnahme auf diese Entscheidung festgehalten, dass die Telekom die strengen Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) bei der Datenübermittlung in die USA nicht einhalte. Sie habe keine ausreichenden Maßnahmen vorgenommen, um personenbezogene Daten DS-GVO-konform in die USA zu übertragen. Eine einfache Zustimmung im Cookie-Banner über den Button "Alle akzeptieren" reiche für eine ausdrückliche Einwilligung für die Drittlandübermittlung in die USA nicht aus. Hierfür sei eine weitreichendere Aufklärung der Verbraucher nötig.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, PM vom 10.05.2023 zu Landgericht Köln, 33 O 376/22, nicht rechtskräftig

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