Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Veränderung pro Sekunde

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Bayern  Newsticker-Archiv    Desinfektionsmittel zum Versprühen: Kein...

Desinfektionsmittel zum Versprühen: Keine Werbung mehr mit «99,99% Entfernung von Viren aus der Raumluft»

09.09.2020

Das über die Luft auszubringende Desinfektionsmittel AMOAIR darf nicht länger mit der Aussage beworben werden, es entferne 99,99 Prozent der schädlichen Bakterien & Viren aus der gesamten Raumluft und von sämtlichen Oberflächen. Dies hat das Landgericht (LG) München I auf den Eilantrag eines Konkurrenten entschieden.

Die Werbeaussage sei eine unzulässige irreführende geschäftliche Handlung im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Denn sie erwecke beim Verbraucher den Eindruck, es sei wissenschaftlich abgesichert, dass das von ihr beworbene Produkt die Wirkung habe, es entferne 99,99 Prozent der schädlichen Bakterien und Viren aus der gesamten Raumluft und von sämtlichen Oberflächen.

Das LG München I stuft die Werbeaussage als gesundheitsbezogene Wirkungsaussage ein. Denn in Zeiten der Corona-Pandemie sei die Frage, ob und wie Corona-Viren aus der Raumluft und von Oberflächen entfernt werden können, eine der brennendsten und für die ganze Welt wichtigsten gesundheitlichen Fragen überhaupt. Bei solch gesundheitsbezogenen Wirkungsaussagen seien besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Aussagen zu stellen. Daher obliege den Antragsgegnern (der AMOAIR-Herstellerin und deren Geschäftsführer) die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die von ihnen getätigte Werbeaussage wissenschaftlich abgesichert ist. Dieser Darlegungs- und Beweislast seien die Antragsgegner jedoch nicht nachgekommen. Durch die von ihnen vorgelegten Unterlagen sei nicht glaubhaft gemacht, dass nach der Verwendung ihres Desinfektionsmittels 99,99 Prozent der Viren aus der Raumluft oder den Oberflächen entfernt worden seien.

Landgericht München I, Urteil vom 07.09.2020, 4 HK O 9484/20, nicht rechtskräftig

Mit Freunden teilen