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Depotbank: Haftet nicht für Steuernachforderungen einer als Aktienkäuferin im Zusammenhang mit «Cum/ex»-Geschäften aufgetretenen Privatbank

03.03.2022

Es besteht keine Mithaftung der Depotbank für Steuernachforderungen einer als Aktienkäuferin im Zusammenhang mit so genannten Cum/ex-Geschäften aufgetretenen Privatbank. Dies stellt das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main klar.

Die klagende Privatbank nimmt die beklagte inländische Depotbank im Zusammenhang mit so genannten Cum/ex-Geschäften in Anspruch. Die Privatbank hatte sich in den Jahren 2007 bis 2011 mit 391 Aktientransaktionen an Cum/ex-Kreislaufgeschäften beteiligt. Sie war bei Cum/ex-Transaktionen als Aktienkäuferin aufgetreten und hatte sich selbst Steuerbescheinigungen für die (tatsächlich nicht abgeführte) Kapitalertragsteuer ausgestellt.

Das Finanzamt hat die Privatbank nachfolgend mit Abänderungsbescheiden auf Nachzahlung der Steuern in Anspruch genommen. Darüber hinaus wurde ihr gegenüber – im Zusammenhang mit einem Strafverfahren gegen zwei Börsenhändler wegen Steuerhinterziehung – die Einziehung des Zuflusses der Anrechnungsbeträge als Gesamtschuldnerin angeordnet.

Die klagende Privatbank will nunmehr Beträge aus dem Vertragsverhältnis der Beklagten mit der Aktienverkäuferin und einem Aktienverleihgeschäft "abschöpfen". Zudem nimmt sie die beklagte Depotbank auf Freistellung von der Zahlung von Nachzahlungszinsen gegenüber dem Finanzamt sowie von einem wesentlichen Teil der der Einziehung unterliegenden Beträge in Anspruch.

Die Beklagte war in die Aktiengeschäfte als Depotbank der Verkäuferin eingebunden und grundsätzlich für den Quellensteuerabzug für die Kapitalerträge auf Rechnung des Empfängers des Kapitalertrags zuständig. Sie nahm den Steuerabzug jedoch nicht vor, da sie der Auffassung war, dass derartige Geschäfte, bei denen die Kompensationszahlungen ohne den Steuerbetrag über sie gezahlt wurden, nicht unter den Steuertatbestand fielen. Dies hatte sie auch in einem Newsflash ihren Kunden mitgeteilt.

Das OLG verneinte eine Haftung der Beklagten im Rahmen einer so genannten steuerlichen (§ 44 Abgabenordnung) und einer dieser nachfolgenden zivilrechtlichen (§ 426 Bürgerliches Gesetzbuch) Gesamtschuld. Bei diesen Kreislaufgeschäften mit kurzer Haltedauer, bei denen auf den Käufer weder Kursrisiken und -chancen übergingen noch von diesen Stimm- und Verwaltungsrechte ausgeübt werden könnten, werde seitens des Käufers kein wirtschaftliches Eigentum an den Aktien erworben. Dies sei aber nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs Voraussetzung für die Steuerabführungspflicht. Die steuerrechtliche Verantwortlichkeit der zum Kapitalertragsteuerabzug verpflichteten Bank sei zudem nur ein fiskalisches Sicherungsinstrument und diene nicht dazu, die Steuerlast vom Empfänger der Kapitalerträge auf diese zu verlagern. Im Übrigen versuche die Klägerseite, Gewinne aus Depot- und Aktienverleihgebühren sowie die Gewinne der Verkäuferin über die Beklagte abzuschöpfen, was im Rahmen eines Gesamtschuldnerausgleichs so nicht möglich sei.

Dass die klagende Privatbank von den weiteren Geschäftsbeteiligten durch Täuschung dazu bestimmt worden sei, für sie im Hinblick auf eine mögliche Steuerrückforderung risikobehaftete Geschäfte abzuschließen, könne auf Basis des klägerischen Vortrags nicht nachvollzogen werden. Eine Gutgläubigkeit der Klägerseite sei nicht dargetan und auch fernliegend, sodass Ansprüche wegen Beihilfe zu einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung (§ 826 BGB) ausschieden.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Privatbank kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Revision beim Bundesgerichtshof begehren.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 02.03.2022, 17 U 108/20, nicht rechtskräftig

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