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Dem Unternehmen zugeordnete Fahrzeuge: Zur Besteuerung der Privatnutzung

08.02.2022

In einem aktuellen Schreiben beschäftigt sich das Bundesfinanzministerium (BMF) mit der für die Besteuerung der unternehmensfremden (privaten) Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Elektrofahrzeuges, Hybridelektrofahrzeuges, Elektrofahrrades oder Fahrrades.

Danach ist die unternehmensfremde (private) Nutzung eines dem Unternehmen vollständig zugeordneten Fahrzeugs unter den Voraussetzungen des § 3 Absatz 9a Nr.1 Umsatzsteuergesetz (UStG) als unentgeltliche Wertabgabe der Besteuerung zu unterwerfen. Der Begriff Fahrzeug sei dabei gleichzusetzen mit dem Begriff Kraftfahrzeug und umfasst damit auch Elektrofahrräder, die einer Kennzeichen-, Versicherungs- oder Führerscheinpflicht unterliegen. Dabei könne – neben anderen Methoden zur Wertermittlung – von den für ertragsteuerliche Zwecke nach der so genannten Ein-Prozent-Regelung (§ 6 Absatz 1 Nr. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz – EStG) ermittelten Beträgen ausgegangen werden.

Für Zwecke der Einkommensteuer werde bei Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen bei einer Anschaffung nach dem 31.12.2018 nach § 6 Absatz 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 5 EStG unter bestimmten Voraussetzungen der Bruttolistenpreis gemindert, insbesondere nur zur Hälfte oder nur zu einem Viertel angesetzt. Es handele sich hierbei um eine ertragsteuerliche Regelung zur Steigerung der Elektromobilität und zur Reduktion des CO2-Ausstoßes. Die Umsatzbesteuerung der Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes für unternehmensfremde Zwecke bemisst sich laut BMF grundsätzlich nach den durch die (private) Verwendung entstandenen Ausgaben des Steuerpflichtigen, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Bei der Ermittlung dieser Ausgaben sei eine Pauschalierung zulässig, sofern sichergestellt ist, dass die "Pauschalierung in angemessenem Verhältnis zum Umfang der privaten Nutzung steht" und damit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt.

Da der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuges dem Unternehmer unter den übrigen Voraussetzungen in voller Höhe zusteht, würde eine Übernahme der ertragsteuerlichen Regelungen über die zulässige Pauschalierung nach der so genannten Ein-Prozent-Regelung hinaus aus umsatzsteuerlicher Sicht zu einer Begünstigung des Unternehmers führen, die den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht. Sie sei daher nicht zu übernehmen

Für die unternehmensfremde (private) Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Fahrrades gilt laut BMF Folgendes: Der Begriff Fahrrad umfasse dabei auch Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich als Fahrrad (keine Kennzeichen-, Versicherungs- oder Führerscheinpflicht) einzuordnen sind. Auch die unternehmensfremde (private) Nutzung eines dem Unternehmen vollständig zugeordneten Fahrrades sei unter den Voraussetzungen des § 3 Absatz 9a Nr. 1 UStG als unentgeltliche Wertabgabe der Besteuerung zu unterwerfen. Der Unternehmer könne die Bemessungsgrundlage für die Umsatzbesteuerung der unternehmensfremden Nutzung aus Vereinfachungsgründen hilfsweise nach der so genannten Ein-Prozent-Regelung für Kraftfahrzeuge berechnen oder eine andere umsatzsteuerrechtlich zulässige Methode wählen.

Die Fahrtenbuchmethode sei für ein Fahrrad nicht geeignet, da eine objektive Überprüfung anhand eines Tachometers nicht möglich ist. Überlässt der Unternehmer (Arbeitgeber) seinem Personal (Arbeitnehmer) ein (Elektro-) Fahrrad auch zur privaten Nutzung, sei dies regelmäßig eine entgeltliche Leistung im Sinne des § 1 Absatz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG (Arbeitsleistung gegen Fahrradgestellung). Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage erfolge nach § 10 Absatz 2 Satz 2 UStG. Grundsätzlich könne auch hier aus Vereinfachungsgründen die Bemessungsgrundlage hilfsweise nach der so genannten Ein-Prozent-Regelung für Fahrräder berechnet werden. Falls der anzusetzende Wert des Fahrrades weniger als 500 Euro beträgt, werde es nicht beanstandet, wenn abweichend von dem Vorstehenden von keiner entgeltlichen Überlassung des Fahrrades ausgegangen wird. In diesen Fällen sei keine Umsatzbesteuerung der Leistung an den Arbeitnehmer erforderlich.

Das vollständige Schreiben des BMF steht auf den Seiten des Ministeriums (www.bundesfinanzministerium.de) als pdf-Datei zur Verfügung.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 07.02.2022, III C 2 - S 7300/19/10004 :001

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