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DBA-Jugoslawien: Begriff der «Organisation der Vereinten Arbeit» erfasst auch Nachfolgeorganisationen

24.11.2021

Der in Artikel 8 und Artikel 14 Absatz 3 DBA-Jugoslawien verwendete Begriff der "Organisation der Vereinten Arbeit" erfasst auch diejenigen juristischen Personen, die insgesamt an deren Stelle getreten sind. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mitteilt, sind das zunächst die nach Maßgabe des jugoslawischen Gesellschaftsrechts zwingend bis zum 31.12.1991 hinsichtlich ihrer Rechtsform angepassten (ehemaligen) Organisationen der Vereinten Arbeit sowie steuerpflichtige juristische Personen, die nach 1988 errichtet worden sind.

Weiter stellt der BFH heraus, an seiner Rechtsprechung zur so genannten statischen Abkommensauslegung (Urteil vom 10.06.2015, I R 79/13, sowie vom 25.11.2015, I R 50/14) festzuhalten. Er stellt aber klar, dass bei Vorliegen einer so genannten Fortgeltungsvereinbarung für die Abkommensauslegung auf den Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung abzustellen sein kann.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 13.07.2021, I R 63/17

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