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Dateneingabe und -verarbeitung: Zur Nutzungsdauer von Computerhardware und Software

24.02.2022

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sein Schreiben zur Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung überarbeitet.

Den Kernbereich der Digitalisierung bildeten die Computerhardware (einschließlich der dazu gehörenden Peripheriegeräte) sowie die für die Dateneingabe und -verarbeitung erforderliche Betriebs- und Anwendersoftware. Diese Wirtschaftsgüter unterliegen laut BMF aufgrund des raschen technischen Fortschritts einem immer schnelleren Wandel. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, die der Abschreibung nach § 7 Einkommensteuergesetz (EStG) zugrunde zu legen ist, sei für diese Wirtschaftsgüter allerdings seit rund 20 Jahren nicht mehr geprüft worden. Sie bedürfe deshalb einer Anpassung an die geänderten tatsächlichen Verhältnisse.

Nach dem überarbeiteten Schreiben kann für die nach § 7 Absatz 1 EStG anzusetzende Nutzungsdauer für die materiellen Wirtschaftsgüter "Computerhardware" sowie die immateriellen Wirtschaftsgüter "Betriebs- und Anwendersoftware" eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden.

Die betroffenen Wirtschaftsgüter unterliegen laut Schreiben auch weiterhin § 7 Absatz 1 EStG. Die Möglichkeit, eine kürzere betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zugrunde zu legen, stelle keine besondere Form der Abschreibung, keine neue Abschreibungsmethode und keine Sofortabschreibung dar. Die Anwendung der kürzeren Nutzungsdauer stelle zudem auch kein Wahlrecht im Sinne des § 5 Absatz 1 EStG dar.

Auch bei einer grundsätzlich anzunehmenden Nutzungsdauer von einem Jahr gilt laut BMF, dass die Abschreibung im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung, mithin bei Fertigstellung, beginnt, die Wirtschaftsgüter in das nach R 5.4 EStR 2012 zu führende Bestandsverzeichnis aufzunehmen sind, der Steuerpflichtige von dieser Annahme auch abweichen kann und die Anwendung anderer Abschreibungsmethoden grundsätzlich möglich ist.

Die Regelung finde gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 Satz 1 EStG auch für Überschusseinkünfte Anwendung. Nicht beanstandet werde, wenn abweichend zu § 7 Absatz 1 Satz 4 EStG die Abschreibung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe vorgenommen wird.

Das vollständige aktualisierte Schreiben steht auf den Seiten des BMF (www.bundesfinanzministerium.de) als pdf-Datei zum Download zur Verfügung.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 22.02.2022, IV C 3 - S 2190/21/10002 :025

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