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Cum-Ex: Einziehung von Taterträgen bei Ex-Warburg-Chef möglich
Möglicherweise wird vom früheren Chef der Warburg Bank, ChristianOlearius, in Zusammenhang mit Cum-Ex-Geschäften erzielter Tatlohn doch nocheingezogen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass das Landgericht(LG) Bonn das in einem selbstständigen Verfahren prüfen muss. Es geht um 40Millionen Euro.
Olearius war unter anderem vorgeworfen worden, alsVerantwortlicher der Warburg Bank für die Veranlagungszeiträume 2007 bis 2011wissentlich unrichtige Körperschaftsteuererklärungen abgegeben und hierin dieAnrechnung nicht einbehaltener und abgeführter Kapitalertragsteuer ausWertpapiergeschäften rund um den Dividendenstichtag geltend gemacht zu haben,was bei der Warburg Bank zur Erlangung nicht gerechtfertigter Steuervorteile inHöhe von über 161 Millionen geführt habe (so genannte Cum-Ex-Geschäfte).
Das LG Bonn hatte das Verfahren gegen den Banker nach 29Verhandlungstagen wegen dessen dauerhafter Verhandlungsunfähigkeit eingestellt.Den Antrag der Staatsanwaltschaft, vom subjektiven Verfahren in das selbstständigeEinziehungsverfahren, das keine persönliche Anwesenheit des Angeklagtenvoraussetzt, überzugehen, hat es abgelehnt. Dementsprechend erging keineEntscheidung über die von der Staatsanwaltschaft erstrebte Einziehung desWertes von Taterträgen, die Olearius als Entlohnung für seine Tatbeteiligungerhalten haben soll.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der BGH dasUrteil des LG Bonn aufgehoben, soweit eine Überleitung in das selbstständigeEinziehungsverfahren abgelehnt worden und dem folgend eine Entscheidung überdie Einziehung unterblieben ist. Der BGH hat selbst in das selbstständigeEinziehungsverfahren übergeleitet und das Verfahren zur Durchführung desselbenan eine andere Strafkammer des LG zurückverwiesen. Diese müsse nun prüfen, obgegen Olearius die Einziehung von Taterträgen anzuordnen ist.
Soweit das Verfahren gegen den Angeklagten wegenVerhandlungsunfähigkeit eingestellt wurde, ist das Urteil hingegenrechtskräftig.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.03.2026, 1 StR 97/25