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Corona-Schlussabrechnung: Einreichungsfrist endet am 30. September

20.08.2024

Die Frist zur Einreichung der Corona-Schlussabrechnungen läuft am 30.9.2024 ab. Darauf weist das Bundeswirtschaftsministerium hin. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hat dies zum Anlass genommen, alle Kolleginnen und Kollegen, die als Prüfende Dritte in das Verfahren eingebunden sind, aufzurufen, ihre Kanzleiorganisation danach auszurichten und – soweit nicht bereits geschehen – tätig zu werden.

Die Frist gelte für alle noch ausstehenden Schlussabrechnungsanträge, für die seinerzeit eine entsprechende Fristverlängerung beantragt und bereits ein Organisationsprofil im digitalen Antragsportal angelegt wurde. Schlussabrechnungen seien nach Auskunft des Wirtschaftsministeriums im Übrigen mit Blick auf die Frist auch in den Fällen einzureichen, in denen gegen einen vorläufigen (teil-)bewilligenden Bescheid gegebenenfalls Widerspruch eingelegt oder Klage erhoben wurde.

Mit Blick auf die Einreichungsfrist hatte sich der DStV gemeinsam mit der Bundessteuerberaterkammer, der Wirtschaftsprüferkammer und der Bundesrechtsanwaltskammer bereits frühzeitig und wiederholt für Verfahrenserleichterungen und beschleunigte Prüfprozesse stark gemacht, um eine effiziente Abarbeitung der noch offenen Schlussabrechnungen zu ermöglichen. Dies sei auch Gegenstand einer gemeinsamen Verständigung der Berufsorganisationen mit Bund und Ländern anlässlich einer außerordentlichen Wirtschaftsministerkonferenz im März 2024 gewesen. Dazu habe ebenfalls gehört, dass prüfende Dritte, die unverschuldet außer Stande sind, die Schlussabrechnung fristgerecht einzureichen, im Einzelfall bei den Bewilligungsstellen eine Einreichung nach Ablauf der Frist beantragen können.

Um die Bearbeitung der Abrechnungen bei Verbundkonstellationen zur erleichtern, habe das Bundeswirtschaftsministerium zwischenzeitlich auch einen "Ergänzenden Leitfaden Verbundunternehmen" veröffentlicht. Er knüpfe an den bestehenden "Leitfaden Verbundunternehmen" vom März 2021 an und enthält weitergehende Hinweise zur Behandlung typischer Fallkonstellationen, die im Zuge des laufenden Verfahrens von den Ländern und Bewilligungsstellen identifiziert wurden. Der Leitfaden gibt laut DStV unter anderem Hilfestellung zur Behandlung so genannter Familienverbünde und Schausteller sowie von Fonds- und Beteiligungsgesellschaften. Beide Leitfäden seien abrufbar unter https://ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/DE/Infothek/Hinweise-zu-den-Programmbedingungen/hinweise-zu-den-programmbedingungen.html.

Alle Informationen zur Schlussabrechnung sind laut DStV außerdem unter dem Portal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gebündelt. Dort befinde sich auch ein ausführlicher FAQ-Katalog sowie der Zugangslink zur Schlussabrechnung.

Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 19.08.2024

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