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Corona-Pandemie: Kein Anspruch auf Leistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung

17.05.2021

Muss ein Gaststättenbetreiber seinen Betrieb aufgrund der Schleswig-Holsteinischen Landesverordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie schließen, so steht ihm kein Anspruch auf Ersatz des Ertragsausfallschadens aus einer Betriebsschließungsversicherung zu. Die Corona-Pandemie und die in ihrer Folge erlassenen Verordnungen stellen keinen Versicherungsfall dar. Das hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) entschieden.

Der Kläger betreibt eine Gaststätte. Er unterhält bei der Beklagten eine Betriebsschließungsversicherung, die ihm einen schließungsbedingten Ertragsausfallschaden bis zu einer Dauer von 30 Tagen ersetzen soll. Aufgrund der im Zuge der Corona-Pandemie erlassenen, zum 18.03.2020 wirksamen Landesverordnung musste er die Gaststätte schließen. Die beklagte Versicherung wies die von ihm angemeldeten Entschädigungsansprüche zurück. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Beklagte ihm zur Zahlung einer Entschädigung aus der Versicherung verpflichtet ist. Das Landgericht Lübeck hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg.

Der Kläger könne von der Beklagten keine Entschädigungszahlung aus der Betriebsschließungsversicherung erlangen, so das OLG. Die Corona-Pandemie und die in ihrer Folge ergangenen Verordnungen stellten keinen Versicherungsfall dar. Dies ergebe sich aus einer Auslegung der Versicherungsbedingungen. Danach seien nur solche Gefahren versichert, die aus dem einzelnen Betrieb selbst herrühren (so genannte endogene oder intrinsische Gefahren) und aufgrund derer die zuständige Behörde eine konkrete, einzelfallbezogene Maßnahme zur Bekämpfung einer Infektionsgefahr erlässt, die aus dem konkreten Betrieb stammt. Betriebsschließungen aufgrund genereller gesellschafts- und gesundheitspolitischer Maßnahmen in einer pandemischen Ausnahmesituation seien dagegen nicht versichert.

Unabhängig davon komme eine Entschädigungsleistung aus der Betriebsschließungsversicherung auch deshalb nicht in Betracht, weil das Corona-Virus in den Versicherungsbedingungen bei den namentlich genannten versicherten Krankheiten und Krankheitserregern nicht aufgeführt sei. Die Aufzählung sei abschließend und das Corona-Virus deshalb nicht in den Versicherungsschutz einbezogen.

Das OLG hat die Revision gegen sein Urteil zugelassen.

Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.05.2021, 16 U 25/21, nicht rechtskräftig

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