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Corona-Krise: Steuerliche Hilfen für Unternehmen

20.01.2022

Das Finanzministerium Schleswig-Holstein fasst auf seinen Internetseiten die steuerlichen Hilfen, die Unternehmen im Zusammenhang mit der Corona-Krise in Anspruch nehmen können, zusammen.

So könnten unmittelbar und erheblich negativ wirtschaftlich betroffene Steuerpflichtige bis zum 31.01.2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern stellen. Die entstandenen Schäden müssten wertmäßig nicht im Einzelnen nachgewiesen werden, eine Begründung sei jedoch erforderlich. Die Laufzeit dieser "vereinfachten Stundungen" sei bis zum 31.03.2022 begrenzt.

Darüber hinaus könnten diese Stundungen nur noch mit Ratenzahlungsvereinbarungen längstens bis zum 30.06.2022 gewährt werden. Auf die Erhebung von Stundungszinsen werde in diesen Fällen in der Regel verzichtet. Gestundet werden könnten die Einkommen-, Körperschaft-, Umsatz- und Gewerbesteuer.

Die Stundungsanträge zur Einkommen-, Körperschaft-, und Umsatzsteuer könnten mithilfe des Formulars oder formlos an das jeweils zuständige Finanzamt gerichtet werden. Anträge, die die Gewerbesteuer betreffen, würden an die zuständige Gemeinde gerichtet.

Unmittelbar und erheblich negativ wirtschaftlich betroffene Steuerpflichtige können laut Finanzministerium Schleswig-Holstein bis zum 30.06.2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 und 2022 stellen. Auch hierbei seien die entstandenen Schäden nicht wertmäßig im Einzelnen nachzuweisen.

Unmittelbar und erheblich negativ wirtschaftlich betroffene Steuerpflichtige könnten formlos bis zum 31.01.2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Einstweilige Aufhebung oder Beschränkung der Vollstreckung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern stellen. Eine Begründung sei erforderlich.

Die Laufzeit dieser "vereinfachten Vollstreckungsaufschübe" ist laut Ministerium bis zum 31.03.2022 begrenzt. Darüber hinaus könnten diese Vollstreckungsaufschübe nur noch mit Ratenzahlungsvereinbarungen längstens bis zum 30.06.2022 gewährt werden. Säumniszuschläge, die in dieser Zeit anfallen, würden erlassen.

Finanzministerium Schleswig-Holstein, PM vom 13.01.2022

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