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Corona-Infektion: Anerkennung als Arbeitsunfall nur bei Nachweis einer Infektion der Kontaktperson durch zeitnahen Corona-Test
Eine Corona-Infektion kann nur dann als Arbeitsunfall anerkannt werden, wenn eine Kontaktperson aus dem beruflichen Umfeld nachweislich mit Corona infiziert war. Dies setzt laut Sozialgericht (SG) Speyer grundsätzlich voraus, dass diese Person zeitnah positiv auf das Virus getestet wurde.
Die Stadtverwaltung Grünstadt meldete im Dezember 2020 mittels Unfallanzeige, dass eine Mitarbeiterin der Nachmittagsbetreuung an einer Grundschule im Oktober an Covid-19 erkrankt sei. Die Infektion sei möglicherweise in der Schule bei der Betreuung eines in Erkrankungsverdacht stehenden Kindes erfolgt. Das Kind sei selbst nicht getestet worden. Jedoch seien in der Großfamilie des Kindes zahlreiche Covid-19-Fälle aufgetreten. Auch der Klassenlehrer des Kindes sei mit Covid-19 infiziert worden.
Eine Maskenpflicht bestand zum damaligen Zeitpunkt für Grundschüler in Rheinland-Pfalz nicht. Auch galten in der Grundschule keine Abstandsregeln. Nach Angaben der Klägerin heilte die Infektion bei ihr nicht vollständig aus. Sie leide noch immer an Langzeitfolgen wie einer allgemeinen Abgeschlagenheit und einer Beeinträchtigung des Geruchs- und des Geschmackssinns.
Das SG hat entschieden, dass der Betreuungskraft kein Anspruch auf Anerkennung der Covid-19-Infektion als Arbeitsunfall zusteht. Es lasse sich schon nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachweisen, dass sich die Klägerin während der beruflichen Tätigkeit angesteckt hat. Die Anerkennung eines Arbeitsunfalles setze einen nachgewiesenen intensiven Kontakt mit einer infizierten Person voraus. Hier könne jedoch nicht mit der notwendigen Sicherheit angenommen werden, dass das Kind im Zeitpunkt des genannten Kontakts mit der Klägerin überhaupt infiziert war. Ein direkter Erregernachweis fehle. Denn das Kind sei nicht getestet worden.
Da die Symptome bei Covid-19 unspezifisch seien, sei der Nachweis einer Infektion der in Frage kommenden Indexperson grundsätzlich durch einen zeitnahen Erreger-Nachweistest zu erbringen. Lässt sich aber bezüglich der Kontakte im versicherten Umfeld kein Nachweis, dass es sich um infektiöse Quellen handelt, erbringen, könne auf den bloßen Verdacht allein die Wahrscheinlichkeit eines Kausalzusammenhanges nicht gestützt werden, so das SG. Für eine Beweislastumkehr bei allgemeinem Infektionsrisiko sieht es keine Veranlassung.
Sozialgericht Speyer, Urteil vom 09.05.2023 - S 12 U 88/21, nicht rechtskräftig