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Conterganrente: Anrechnung von Leistungen anderer Staaten verfassungsgemäß

11.01.2024

Es ist mit der Verfassung vereinbar, dass Zahlungen, die wegen der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate von anderen, insbesondere von ausländischen Staaten, geleistet werden, auf die nach dem Conterganstiftungsgesetz zu zahlende Kapitalentschädigung und Conterganrente angerechnet werden. Dies hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden.

Geregelt ist die Anrechnung in § 15 Absatz 2 Satz 2 des Conterganstiftungsgesetzes (ContStifG), der seit August 2013 in Kraft ist.

Seit 1972 erbringt die staatliche Conterganstiftung Rentenzahlungen und weitere Leistungen an contergangeschädigte Personen im In- und Ausland. Der Kläger des Ausgangsverfahrens, ein Contergangeschädigter mit Wohnsitz in Irland, bezieht zusätzlich zur deutschen Conterganrente Leistungen des irischen Staates wegen seiner Conterganschädigung. Aufgrund von § 15 Absatz 2 Satz 2 ContStifG wird diese Zahlung seit 2013 auf die Conterganrente des Klägers angerechnet. Hiergegen wandte er sich bislang erfolglos an die Fachgerichte.

§ 15 Absatz 2 Satz 2 ContStifG sei mit dem Grundrecht auf Eigentum der von der Anrechnung betroffenen Bezieher von Conterganrenten und mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar, entschied nun das BVerfG auf eine Vorlage des Bundesverwaltungsgerichts. Die Conterganrente unterfalle in ihrem gesetzlich gewährten Bestand dem Eigentumsschutz. Die Anrechnungsregelung des § 15 Absatz 2 Satz 2 ContStifG greife als Inhalts- und Schrankenbestimmung in die Eigentumsrechte der Conterganrentenbezieher ein. Der Eingriff sei jedoch gerechtfertigt. Die Regelung verhindere Doppelleistungen und vermeide damit Beeinträchtigungen der Gleichstellung der Leistungsempfänger.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21.11.2023, 1 BvL 6/21

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