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Chefjustiziar: Fristlose Kündigung erstmal abgewendet
DasArbeitsgericht (ArbG) Offenbach am Main hat der Kündigungsschutzklage eines Chefjustiziarsinsoweit stattgegeben, als sie sich gegen eine fristlose Kündigung richtete. ImÜbrigen wies es die Klage ab.
Ein Mann warbei einer Konzernobergesellschaft als General Counsel/Chefjustiziar tätig. ImOktober 2023 ging bei dem Ombudsmann des Konzerns eine Whistleblower-Anzeigeein, die Unregelmäßigkeiten im Produktionsprozess einer Konzerngesellschaft zumGegenstand hatte. Die Whistleblower-Anzeige löste eine Untersuchung aus, diezunächst intern – unter Beteiligung des Chefjustiziars – durchgeführt wurde.
Nachdem derVorgang gut ein Jahr später durch eine externe Anwaltskanzlei aufgearbeitetworden war, kündigte die Gesellschaft das mit dem Chefjustiziar bestehendeArbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich. Das Argument: Der Chefjustiziarhabe die Whistleblower-Anzeige nicht ordnungsgemäß bearbeitet und dadurch dieihm obliegenden Pflichten verletzt.
Das ArbGOffenbach am Main hat der Klage hinsichtlich der fristlosen Kündigungstattgegeben. Nach Ansicht des Gerichts hat die Konzernobergesellschafthinsichtlich eines Teils der Kündigungsvorwürfe die Kündigungserklärungsfristdes § 626 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht gewahrt. Sofern sie imÜbrigen eine Schlechtleistung des Justiziars rüge, sei diese im konkretenEinzelfall nicht geeignet, einen Kündigungsgrund im Sinne des § 626 Absatz 1BGB zu begründen.
Demgegenüber hatdas Gericht die Kündigungsschutzklage des Chefjustiziars gegen die ordentlicheKündigung abgewiesen, weil er die ihm obliegenden Überwachungs-, Kontroll- undSchadensabwehrpflichten verletzt hat. Ferner habe er im Hinblick auf seinebesondere Vertrauensposition keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung.
Gegen dasUrteil ist Berufung eingelegt worden.
ArbeitsgerichtOffenbach am Main, Urteil vom 25.11.2025, 3 Ca 222/25, nicht rechtskräftig