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Burghotel: Versicherung muss nicht für Schäden bei Renovierung zahlen
Wenn bei Bauarbeiten wegen der Staubentwicklung eine – demBrandschutz dienende – Sprühnebelanlage anspringt, so ist der darausresultierende Wasserschaden nicht durch den bestimmungswidrigen Austritt vonWasser erfolgt – und die Gebäudeversicherung haftet nicht. Das hat das Oberlandesgericht(OLG) Nürnberg zuungunsten der Eigentümerin eines in einer historischen Burguntergebrachten Hotels entschieden und – wie schon die erste Instanz – demGebäudeversicherer recht gegeben.
Die Klägerin ist Eigentümerin einer historischen Burg, inder sich in einem Turm ein Hotel befindet. Als in dem Turm Mobilfunkleitungenausgetauscht wurden, traten im Zuge durchgeführter Trockenbauarbeiten insgesamtcirca 1.800 Liter Wasser aus. Beim Schneiden von Gipskartonplatten durch dasbeauftragte Unternehmen war es zu einer erheblichen Staubentwicklung gekommen,die zum Auslösen der zum Brandschutz installierten Sprühnebelanlage führte. Esentstand ein massiver Wasserschaden; die Sanierungskosten beliefen sich nachDarstellung der Klägerin auf circa 430.000 Euro.
Das OLG hat entschieden, dass der Gebäudeversicherer nichtzahlen muss. Es fehle bereits an einem Versicherungsfall. Das Wasser sei nicht– wie in den Versicherungsbedingungen formuliert – "bestimmungswidrig"ausgetreten. Es sei im Zusammenhang mit dem Begriff der "Leckage"objektiv notwendig, dass Wasser auf einem konstruktiv nicht vorgesehenen Wegaustrete. Dass der Wasseraustritt im konkreten Fall subjektiv nicht dem Willendes Gebäudeeigentümers entsprochen habe, sei dagegen nicht maßgeblich. Da hierdas Wasser aus der Sprühnebelanlage an den Vernebelungsdüsen ausgetreten seiund damit bestimmungsgemäß – wenngleich sozusagen als "Fehlalarm"ungewollt –, bestehe kein Anspruch der Klägerin aus dem Versicherungsvertrag.
Unabhängig davon müsse die Versicherung auch deshalb nichtzahlen, weil es sich bei den Trockenbauarbeiten um Reparaturarbeiten gehandelthabe und die Versicherungsbedingungen Schäden infolge von Reparaturarbeitenwirksam vom Versicherungsschutz ausschließen.
Ob das die Trockenbauarbeiten ausführende Unternehmen fürden Schaden haftet, war nicht Gegenstand des Rechtsstreits.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Da der Begriff "bestimmungswidrig"in der Rechtsprechung teilweise abweichend verstanden wird, hat das OLG dieRevision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 03.11.2025, 8 U 9/25