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Bundestagswahlkampf 2021: AfD muss Auskunft über Werbeauftritte in sozialen Medien geben

12.03.2026

Die AfD muss der Berliner Beauftragten für Datenschutz undInformationssicherheit Auskunft über Werbeauftritte in sozialen Medien imBundestagswahlkampf 2021 erteilen. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlinentschieden.

 Die AfD warb im Bundestagswahlkampf 2021 auf derPlattform Facebook mit einem TV-Spot zur Bundestagswahl. Eine Person, der dieseWerbung angezeigt wurde, beschwerte sich daraufhin bei der BerlinerBeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit. Sie machte geltend, dieAfD habe für die Verbreitung des Werbeauftritts unrechtmäßig aufpersonenbezogene Daten von Facebook-Nutzern zugegriffen. Die Werbung sei nur inDeutschland wohnenden Männern zwischen 11 und 48 Jahren mit Interesse ander Freien Demokratischen Partei angezeigt worden.

Die Berliner Beauftragte für Datenschutz undInformationsfreiheit forderte die AfD daraufhin unter anderem dazu auf, ihr dievollständigen Auswertungen und Abrechnungen zu dieser Werbeanzeige zuübersenden. Ferner sollte sie mitteilen, ob im Jahr 2021 weitere Anzeigen insozialen Medien geschaltet worden seien und gegebenenfalls Inhalt, Reichweiteund Merkmale der Zielgruppen der einzelnen Anzeigen auflisten.

Die AfD hat hiergegen Klage erhoben. Sie meint, dieInformationen, die sie bereits an die Datenschutzbehörde übermittelt habe,seien ausreichend gewesen, um die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung zubeurteilen. Hinsichtlich weitergehender Informationen handele sich um eineuferlose Ausforschung, die in die Parteienfreiheit eingreife.

Das VG hat die Klage abgewiesen. Die AfD sei nach dereuropäischen Datenschutz-Grundverordnung verpflichtet, die Auskünfte zuerteilen. Die Datenschutzbeauftragte könne Informationen auch dann verlangen,wenn sie über Risiken bestimmter Verarbeitungsvorgänge aufklären oder sichvergewissern wolle, ob überhaupt personenbezogene Daten verarbeitet würden.Gerade zur Aufklärung der Datenverarbeitung beim so genannten politicaltargeting – der datengetriebenen, individualisierten Ansprache von Wählern inden sozialen Medien – seien umfassende Informationen erforderlich. DieDatenschutzbeauftragte habe diese Informationen überdies von allen Parteien mitSitz in Berlin, die 2021 im Bundestag vertreten gewesen seien, angefordert.

Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung beimOberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.

Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 11.03.2026, VG 42 K13/25

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