Bundestagsausweis: Darf wegen Kontakten zu russischen staatlichen Stellen verweigert werden
Die Bundestagsverwaltung hat dem Mitarbeiter einesBundestagsabgeordneten wegen Kontakten zu russischen staatlichen Stellen zuRecht die Ausstellung eines personalisierten Bundestagsausweises (so genannter Hausausweis)verweigert. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin in einem Eilverfahrenentschieden.
Der Antragsteller ist Mitarbeiter eines Abgeordneten desDeutschen Bundestages. Seinen Antrag auf Erteilung eines Hausausweises lehntedie Bundestagsverwaltung im September 2025 ab. Das begründete sie zum einendamit, der Antragsteller übe eine sicherheitsgefährdende Tätigkeit für einefremde Macht aus, indem er Kontakte zu russischen staatlichen Stellen pflege.Darüber hinaus habe er durch seine Forderung nach Remigration Bestrebungengegen die freiheitliche demokratische Grundordnung offenbart. Mit dem gerichtlichenEilantrag verfolgt der Antragsteller sein Begehren auf Erteilung einesHausausweises weiter.
Das VG Berlin hat den Eilantrag zurückgewiesen. DieBundestagsverwaltung habe die Erteilung des Ausweises ablehnen dürfen.Maßgeblich sei die Hausordnung des Bundestages. Diese sehe vor, dass einHausausweis abgelehnt werden könne, wenn begründete Zweifel an derZuverlässigkeit der antragstellenden Person bestehen. Das sei beimAntragsteller der Fall.
Seine Kontakte zu russischen Stellen beziehungsweise zuPersonen, die ihrerseits mit russischen staatlichen Stellen zusammenarbeiteten,begründeten greifbare und naheliegende Risiken für die Funktions- undArbeitsfähigkeit des Deutschen Bundestages.
Der Antragsteller weise enge Verbindungen zu einemrussischen Staatsangehörigen auf, der seinerseits aktiv mit russischenGeheimdienstangehörigen zusammengearbeitet habe. Diese hätten beabsichtigt,sich Zugang zum Deutschen Bundestag und zur Politik zu verschaffen, um dendemokratischen Prozess und die verfassungsmäßige Ordnung der BundesrepublikDeutschland zu gefährden. Daher habe die EU diesen russischen Staatsangehörigenbereits sanktioniert. Die enge Verbindung zwischen dem Antragsteller und ihm zeigesich an gemeinsamen Aktivitäten mit Bezug zu Russland. Unter anderem habe derrussische Staatsangehörige für das Unternehmen des Antragstellers gearbeitetund sie hätten gemeinsam eine gGmbH gegründet.
Die Nähe des Antragstellers zu Russland offenbare sich auchin dessen persönlichem Kontakt zur russischen Menschenrechtskommissarin, dieihrerseits von der EU sanktioniert sei, unter anderem, weil sie als wichtigesSprachrohr der russischen Regierung fungiere. Schließlich habe derAntragsteller als Vorsitzender eines Vereins aktiv prorussische Narrativeunterstützt, die auf den russischen Militärgeheimdienst zurück-gingen.
Bei dieser Sachlage kam es für das VG nicht mehr darauf an,ob die Forderung des Antragstellers nach Remigration einen weiterenUnzuverlässigkeitsgrund darstellt und ihm der Hausausweis auch deswegen versagtwerden durfte.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde zumOberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 30.10.2025, VG 2 L437/25, nicht rechtskräftig