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Bundesrepublik Deutschland: Muss Feuerwehrkosten tragen

19.01.2022

Der Eigentümer eines fließenden Gewässers ist zustandsverantwortlich für das darin befindliche Wasser. Dies hält das Verwaltungsgericht (VG) Hannover fest. Deswegen müsse die Bundesrepublik Deutschland die Kosten tragen, die bei einem Einsatz der Feuerwehr zur Entfernung eines Ölteppichs auf dem Mittellandkanal in Hannover entstanden seien. Der entsprechende Bescheid der Landeshauptstadt Hannover, mit dem der Bund zur Zahlung der Feuerwehrkosten herangezogen worden sei, sei rechtens.

Am 02.10.2016 beobachtete eine Passantin einen sich ausbreitenden Ölteppich auf dem Mittellandkanal in Hannover und alarmierte die Feuerwehr der beklagten Stadt. Diese rückte mit über 30 Feuerwehrleuten und vier Einsatzleitwagen, vier Hilfeleistungs- und Löschfahrzeugen, einem Lastkraftwagen und einem Gerätewagen mit Mehrzweckboot zum Einsatzort aus. Dort stellten die Feuerwehrkräfte fest, dass sich der Ölteppich bereits auf circa 200 Metern ausgebreitet hatte. Die Feuerwehr schöpfte das Ölgemisch ab und entsorgte es anschließend. Nach etwas mehr als dreieinhalb Stunden konnte der Einsatz abgeschlossen werden.

Die Beklagte stellte der Klägerin die Einsatzkosten in Höhe von 14.890,55 Euro in Rechnung und begründete dies damit, dass es sich bei dem Kanal um eine Bundeswasserstraße handele und die Klägerin deshalb als Eigentümerin und Zustandsstörerin für die Einsatzkosten hafte. Die Klägerin machte zur Begründung ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Klage geltend, dass nach § 4 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) ein Fließgewässer nicht eigentumsfähig sei und der Bund folglich nicht als Eigentümer des verunreinigten Wassers für dessen Zustand verantwortlich sein könne. In Ermangelung der tatsächlichen Sachherrschaft des Bundes über das Gewässer könne auch aus dieser keine Zustandsverantwortlichkeit hergeleitet werden.

Das VG Hannover ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Die Klägerin sei als Zustandsstörerin kostenverantwortlich. Zwar stehe das im Mittellandkanal fließende Wasser, die so genannte fließende Welle, und damit auch das mit diesem vermischte Öl nicht im Eigentum des Bundes. Die Klägerin sei aber Eigentümerin des Gewässerbettes des Mittellandkanals und deshalb als Inhaberin der tatsächlichen Sachherrschaft über das im Gewässerbett fließende und damit auch über das verunreinigte Wasser anzusehen. Sie stehe in einer besonderen Nähebeziehung zur "fließenden Welle", die für die Zustandsverantwortlichkeit konstitutiv sei. Dass der Eigentümer eines fließenden Gewässers in der Regel auch Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das Wasser sei, setze der novellierte § 4 Absatz 2 WHG voraus. Aus diesem Grund könnten der Klägerin die Einsatzkosten in voller Höhe in Rechnung gestellt werden.

Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das VG die Berufung beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zugelassen.

Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 12.01.2022, 10 A 2803/19, nicht rechtskräftig

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