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Bürgermeister und Ortsvorsteher: Sozialversicherungspflicht möglich

29.04.2021

Die Sozialversicherungspflicht aufgrund Beschäftigung von Ortsvorstehern und Bürgermeistern ist nicht ausgeschlossen, weil sie ihre Tätigkeit zugleich als Ehrenbeamte ausüben. Dies stellt das Bundessozialgericht (BSG) mit zwei Entscheidungen klar.

Vielmehr komme es auch bei diesen Organen juristischer Personen des öffentlichen Rechts darauf an, inwieweit sie in ihrer Tätigkeit Weisungen unterliegen und konkret in Verwaltungsabläufe eingegliedert, zum Beispiel Dienstvorgesetzte sind. Ein weiteres Kriterium sei, ob die Betroffenen eine Gegenleistung erhalten, die sich als Arbeitsentgelt und nicht als Aufwandsentschädigung für eine von ideellen Zwecken geprägte Tätigkeit darstellt. Dies sei in jedem Einzelfall zu prüfen. Die Gegenleistung dürfe unter Berücksichtigung bestimmter Merkmale – wie Höhe, Bemessung, steuerrechtliche Ehrenamts- und kommunalrechtliche Entschädigungspauschalen – nicht evident über den Ausgleich für den tatsächlichen Aufwand des Ehrenamts hinausgehen.

Ortsvorsteher, die im Wesentlichen ihr Wahlamt ausüben, seien grundsätzlich nicht abhängig beschäftigt. Eine dafür gezahlte Aufwandsentschädigung sei jedenfalls dann nicht beitragspflichtig, wenn sie nicht offensichtlich eine verdeckte Vergütung ist, so das BSG. Demzufolge hat es in dem einen Verfahren (B 12 KR 25/19 R) die Revision des Rentenversicherungsträgers zurückgewiesen.

Bürgermeister sei dagegen grundsätzlich sozialversicherungspflichtig beschäftigt, wenn sie nicht nur Vorsitzende des Stadtrats, sondern auch Spitze der Verwaltung und Dienstvorgesetzte sind und dafür eine Entschädigung erhalten, die deutlich über steuerrechtliche Ehrenamtspauschalen hinausgeht. In dem zweiten Verfahren hatte die Revision des Rentenversicherungsträgers daher vor dem BSG Erfolg (B 12 R 8/20 R).

Bundessozialgericht, Entscheidungen vom 27.04.2021, B 12 KR 25/19 R und B 12 R 8/20 R

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