Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Veränderung pro Sekunde

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Bayern  Newsticker-Archiv    Bürger und Unternehmen: Gesetzentwürfe z...

Bürger und Unternehmen: Gesetzentwürfe zu steuerlicher Entlastung beschlossen

16.09.2022

Bürger und Unternehmen sollen weiter entlastet werden. Zu diesem Zweck hat das Bundeskabinett am 14.09.2022 den Entwurf eines Jahressteuergesetzes (JStG) 2022, eine Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz und einen Gesetzentwurf zu Änderungen im Energie- und Stromsteuergesetz-Spitzenausgleich beschlossen. Dies teilt das Bundesfinanzministerium (BMF) mit.

Mit dem JStG 2022 sollen die Weichen für ein transparentes und faires Steuersystem gestellt werden. Die Schwerpunkte liegen laut BMF auf Steuerentlastungen und Anpassungen, mit denen die Digitalisierung der Steuerverwaltung weiter vorangetrieben wird. Gleichzeitig würden notwendige Anpassungen an EU-Recht und sowie an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs vorgenommen.

In Vorbereitung sei ein direkter Auszahlungsweg für künftige öffentliche Leistungen unter Nutzung der steuerlichen Identifikationsnummer. Hierdurch solle eine bürokratiearme und zugleich betrugssichere Möglichkeit entstehen, künftige öffentliche Leistungen (wie zum Beispiel das Klimageld) auf Grundlage der in der IdNr-Datenbank enthaltenen Daten direkt an die Bürger auszuzahlen. Konkret wird laut BMF in § 139b Abgabenordnung eine rechtliche Grundlage für die Speicherung einer Kontoverbindung (IBAN) aller in Deutschland gemeldeter Bürger in der IdNr-Datenbank für die Auszahlung künftiger öffentlicher Leistungen geschaffen. Die in der IdNr-Datenbank gespeicherte IBAN unterliege dabei einer engen Zweckbindung.

Die steuerliche Geltendmachung von Aufwendungen für das Arbeiten von zu Hause soll zukünftig vereinfacht und vereinheitlicht sowie an die vielseitige Nutzung des Homeoffice angepasst werden. Die so genannte Homeoffice-Pauschale in Höhe von fünf Euro pro Tag wird laut Finanzministerium dauerhaft entfristet und der maximale Abzugsbetrag von 600 Euro auf 1.000 Euro pro Jahr angehoben. Ihr Abzug werde unabhängig davon möglich sein, ob die Tätigkeit in einer Arbeitsecke oder im häuslichen Arbeitszimmer erfolgt und unabhängig davon, ob es der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit ist oder ein anderer Arbeitsplatz existiert. Auf der anderen Seite sehe das JStG 2022 vor, bei Vorhandensein eines häuslichen Arbeitszimmers die Sachverhalte zu vereinfachen und stärker zu pauschalieren.

Weiter werde der jährliche lineare AfA-Satz für nach dem 30.06.2023 fertiggestellte Gebäude, die Wohnzwecken dienen, von zwei auf drei Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten angehoben und damit der Abschreibungszeitraum von bisher 50 auf 33 Jahre verkürzt. So werde ein Beitrag zur Unterstützung einer klimagerechten Neubauoffensive geleistet.

Der bisher erst für 2025 vorgesehene vollständige Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen werde – wie im Koalitionsvertrag vorgesehen –bereits auf das Jahr 2023 vorgezogen. Die vollständige Abzugsfähigkeit ab 2023 hat laut BMF zur Folge, dass sich die als Sonderausgaben abzugsfähigen Altersvorsorgeaufwendungen im Vergleich zur bisherigen Rechtslage im Jahr 2023 um vier Prozentpunkte und im Jahr 2024 um zwei Prozentpunkte erhöhen. Dies werde für viele Bürger steuermindernde Auswirkungen haben. Zugleich trage die Regelung langfristig dazu bei, eine "doppelte Besteuerung" von Renten aus der Basisversorgung zu vermeiden.

Der Sparer-Pauschbetrag soll ab dem Veranlagungszeitraum 2023 von 801 Euro auf 1.000 Euro für Alleinstehende und von 1.602 Euro auf 2.000 Euro für Ehegatten/Lebenspartner erhöht werden. Bereits erteilte Freistellungsauträge werden laut BMF automatisch um knapp 25 Prozent erhöht. Damit soll die private Vorsorge gefördert werden.

Der Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines auswärtig untergebrachten volljährigen Kindes in Berufsausbildung (so genannter Ausbildungsfreibetrag) soll ab dem Veranlagungszeitraum 2023 von 924 Euro auf 1.200 Euro je Kalenderjahr angehoben werden.

Es sei zudem die Steuerfreistellung des von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung an berechtigte Rentner ausgezahlten Grundrentenzuschlages vorgesehen.

Steuerliche und bürokratische Hürden bei der Installation und dem Betrieb von Photovoltaikanlagen sollen abgebaut werden. Es werde eine Ertragsteuerbefreiung für Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis zu einer Bruttonennleistung (lt. Marktstammdatenregister) von 30 kW auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien beziehungsweise 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen, überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden (zum Beispiel Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Immobilien) eingeführt. Lohnsteuerhilfevereine sollen ihre Mitglieder künftig auch bei der Einkommensteuer beraten dürfen, wenn diese Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 30 kW (peak) betreiben, die der oben genannten Ertragsteuerbefreiung unterliegen.

Für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr und die Installation von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern soll in Zukunft ein umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz gelten, soweit es sich um eine Leistung an den Betreiber der Photovoltaikanlage handelt und die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Da Photovoltaikanlagenbetreiber bei der Anschaffung der Anlage damit nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet werden, müssten diese nicht mehr auf die Kleinunternehmerregelung verzichten, um sich die Vorsteuerbeträge erstatten zu lassen. Sie werden damit von Bürokratieaufwand entlastet.

Darüber hinaus setze die Bundesregierung mit dem JStG 2022 die gesetzliche Verpflichtung von Bund und Ländern, Verwaltungsleistungen auch elektronisch über Verwaltungsportale anzubieten, für den Bereich der Umsatzsteuer um.

Zur Umsetzung der Vorgaben eines Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts werde die Begrenzung des Spitzensteuersatzes auf 42 Prozent für die Gewinneinkünfte des Jahres 2007 rückwirkend aufgehoben.

Auch bei der Riester-Förderung würden Verfahrensverbesserungen vorgenommen.

Im Anwendungsbereich beschränkt steuerpflichtiger Einkünfte werde die Registerfallbesteuerung, nach der bislang Einkünfte aus Rechteüberlassungen bereits dann entstehen, wenn das Recht in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen ist, weitgehend für die Zukunft und in Drittlizenzfällen zudem rückwirkend abgeschafft. Gegenüber Steueroasen, die auf der so genannten Schwarzen Liste der EU stehen, werde die Besteuerung aufrechterhalten.

Außerdem hat die Regierung einen Gesetzentwurf vorgelegt, der vorsieht, den Umsatzsteuersatz auf die Lieferung von Gas über das Erdgasnetz vom 01.10.2022 bis 31.03.2024 auf sieben Prozent zu senken. Damit sollen die aufgrund des Krieges gegen die Ukraine erheblich gestiegenen Gaspreise sowie der bevorstehende Preisanstieg aufgrund der Umlage zur Finanzierung der Ersatzbeschaffungskosten der russischen Minderlieferungen (so genannte Gasumlage) ausgeglichen werden. Da die Gasumlage nur bei der Lieferung von Gas über das Erdgasnetz erhoben wird, unterlägen Lieferungen von Gas über andere Vertriebswege, wie zum Beispiel Tankwagen oder Kartuschen, weiterhin dem regulären Umsatzsteuersatz.

Schließlich hat die Regierung einen Gesetzentwurf vorgelegt, mit dem der Spitzenausgleich bei der Strom- und der Energiesteuer um ein weiteres Jahr verlängert werden soll.

Bundesfinanzministerium, PM vom 14.09.2022

Mit Freunden teilen