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Britische Limited: Kann noch immer Beteiligte eines finanzgerichtlichen Verfahrens sein

07.02.2022

Eine britische Limited ist auch nach dem Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union als Körperschaftsteuersubjekt zu qualifizieren und daher fähig, Beteiligte eines finanzgerichtlichen Verfahrens zu sein. Dies stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar.

Durch den Austritt des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland (UK) aus der Europäischen Union ("Brexit") habe sich zwar der zivilrechtliche Status einer nach dem Recht des UK gegründeten Kapitalgesellschaft in Form der Limited geändert. Denn als Gesellschaft eines Drittstaats mit inländischem Verwaltungssitz könne sich die Limited fortan nicht mehr auf die Niederlassungsfreiheit berufen und die Frage ihrer Rechtsfähigkeit bestimme sich nach der so genannten Sitztheorie. Dies führe zwar zum Verlust der (zivilrechtlichen) Rechtsfähigkeit, lasse aber die Qualifikation einer britischen Limited als Körperschaftsteuersubjekt im Sinne der §§ 1 Absatz 1, 2 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) unberührt, was von § 8 Absatz 1 Satz 4 KStG in der Fassung des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb und zur Änderung weiterer Gesetze vom 25.06.2021 in allen offenen Fällen für ertragsteuerrechtliche Zwecke nochmals klargestellt werde.

Zur Begründung weist der BFH darauf hin, dass es für die körperschaftsteuerrechtliche Behandlung einer ausländischen Gesellschaft nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht auf die zivilrechtliche Rechtsfähigkeit, sondern auf den so genannten Typenvergleich ankommt. Aus diesem Vergleich folge aber, dass eine britische Limited als Körperschaftsteuersubjekt zu behandeln ist. Verfahrensrechtlich folge aus der Qualifizierung der Limited als Körperschaftsteuersubjekt deren Fähigkeit, Beteiligte in einem finanzgerichtlichen Verfahren zu sein. Denn die Beteiligtenfähigkeit richte sich nicht nach der zivilrechtlichen Rechtsfähigkeit, sondern nach der Steuerrechtsfähigkeit.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 13.10.2021, I B 31/21

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