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Brillengläser: Jobcenter muss bürgen, wenn Krankenkasse nicht zahlt

07.05.2025

Wird ein tatsächlich bestehender, medizinischer Bedarf (hier: in Form von Brillengläsern) von der Krankenkasse nicht gedeckt, ist der Grundsicherungsträger für eine entsprechende Leistungsgewährung verantwortlich. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen entschieden.

Die Klägerin bezieht Bürgergeld vom beklagten Jobcenter. Bei einem Sturz wurden die Gläser ihrer Gleitsichtbrille beschädigt. Das Jobcenter lehnte ihren Antrag auf Übernahme der Kosten für zwei neue Brillengläser (780 Euro) ab. Die Klage der Frau blieb vor dem Sozialgericht (SG) Köln erfolglos.

Das LSG hat das Urteil des SG geändert und das Jobcenter dazu verurteilt, 256 Euro zu zahlen. Die Reparaturkosten der Brille seien nicht vom Regelbedarf umfasst. Bedarfe für die Reparatur von therapeutischen Geräten würden nach § 24 Absatz 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch II gesondert erbracht. Der grundsätzlich vorrangige Anspruch gegen die gesetzliche Krankenversicherung sei ausgeschlossen gewesen, weil die Klägerin den Beschaffungsweg nicht eingehalten habe.

Für den vorliegenden Fall, dass ein tatsächlich bestehender, medizinischer Bedarf von einer Krankenkasse nicht gedeckt werde, sei das Jobcenter für eine entsprechende Leistungsgewährung verantwortlich und damit Ausfallbürge der gesetzlichen Krankenversicherung. Das sozialrechtlich zu gewährende menschenwürdige Existenzminimum umfasse auch die Sicherstellung einer ausreichenden medizinischen Versorgung.

Die Stellung des Grundsicherungsträgers als "Ausfallbürge" komme nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung dann in Betracht, wenn mangels anderer gesetzlicher Ansprüche insoweit die Verpflichtung bestehe, das menschenwürdige Existenzminimum von Verfassungs wegen durch andere Rechtsansprüche zu gewährleisten. Der Grundsicherungsträger sei daher verpflichtet, das medizinische Existenzminimum durch Übernahme der Kosten für die Brillenreparatur für den Fall sicherzustellen, dass diese tatsächlich nicht von der Krankenkasse übernommen würden.

Der Anspruch der Klägerin sei der Höhe nach jedoch auf das medizinisch Notwendige begrenzt. Eine Kostenbeteiligung in Höhe von 256 Euro für Gläser aus Standardmaterial wäre als Sachleistung der Krankenkasse möglich gewesen. Es bestehe kein Anspruch auf eine Versorgung mit den gewählten Gläsern aus höherbrechendem Material.

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.02.2025, L 12 AS 116/23, rechtskräftig

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