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Briefkastenfirmen: Im Visier der EU-Kommission - Mehrarbeit für Steuerberater

18.01.2022

Kurz vor Weihnachten hat die Europäische Kommission ihren Vorschlag zur Bekämpfung des Missbrauchs von Briefkastenfirmen veröffentlicht. Danach sollen Unternehmen darlegen müssen, dass sie keine Briefkastenfirmen sind, so der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV). Er geht davon aus, dass dem Berufsstand dadurch eine Arbeitsbeschaffungsmaßnahme droht.

Der Brüsseler EU-Jargon ist um einen weiteren Begriff reicher. Unshell bezeichnet den Richtlinienvorschlag der EU-Kommission zur Bekämpfung von Briefkastenfirmen (englisch "shell companies"). Der am 23.12.2021 veröffentlichte Vorschlag dürfe als einträgliches Weihnachtsgeschenk der EU-Kommission an die Mitgliedstaaten angesehen werden, meint der DStV. Er solle sicherstellen, dass Unternehmen in der EU, die keine oder nur eine minimale Geschäftstätigkeit unterhalten, keine Steuervorteile mehr in Anspruch nehmen können.

Nach dem Vorschlag sollen nationale Steuerbehörden Briefkastenfirmen anhand einer Reihe objektiver Indikatoren in Bezug auf Unternehmenseinkünfte, Personal oder Firmenräumlichkeiten leichter identifizieren können. Zur Ermittlung einer Briefkastenfirma sollen die Indikatoren in drei verschiedenen Meldefiltern, so genannten Gateways, abgefragt werden.

Das erste Gateway, einer Meldeverpflichtung, dem sämtliche Unternehmen unterliegen, solle diejenigen Unternehmen filtern, bei denen mehr als 75 Prozent der Gesamterträge in den vorangegangenen beiden Steuerjahren nicht aus der Geschäftstätigkeit stammen oder bei denen mehr als 75 Prozent ihrer Vermögenswerte Immobilien oder sonstige Vermögenswerte von besonders hohem Wert darstellen. Das zweite Gateway solle diejenigen Unternehmen filtern, bei denen die relevanten Einkünfte durch Transaktionen in Zusammenhang mit einer anderen Rechtsordnung erfolgen oder deren Einkünfte an ein anderes, im Ausland ansässiges Unternehmen weitergeleitet werden. Das dritte Gateway solle schließlich Unternehmen filtern, bei der die Geschäftsleitung und Verwaltung nicht intern erfolgt.

Ein Unternehmen, das alle drei Gateways passiert hat, solle dann verpflichtet werden in seiner Steuererklärung zusätzliche Informationen zu den Indikatoren zu melden und entsprechende Belege beizufügen. Erfüllt ein Unternehmen die Vorgaben dieser Indikatoren nicht, solle davon ausgegangen werden, dass es sich um eine Briefkastenfirma handelt. In diesem Fall solle ein Unternehmen unter anderem keine Steuererleichterungen oder Vorteile aus Doppelbesteuerungsabkommen in Anspruch nehmen können. Außerdem sollen Zahlungen an Drittländer nicht so behandelt werden, als würden sie über die Briefkastenfirma abgewickelt, sondern der Quellensteuer unterliegen.

Es sei davon auszugehen, so der DStV, dass ab dem 01.01.2024 die Meldevorgänge gegenüber den Steuerbehörden vom Berufstand vorzunehmen wären.

Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 17.01.2022

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