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"Brautstylistin": Muss Meisterin sein

02.12.2025

Wer als "Brautstylistin" Hochsteck- beziehungsweiseBrautfrisuren anbietet, übt eine Tätigkeit aus dem Friseur-Handwerk aus undbedarf einer Eintragung in die Handwerksrolle. Das hat das Verwaltungsgericht(VG) Trier entschieden.

Die Klägerin bietet seit 2014 die Erstellung von Make-up anund wurde daher als "Make-up Artist" in das Verzeichnis der Inhaberhandwerksähnlicher Gewerke eingetragen. Mittlerweile bietet sie zusätzlich dieErstellung von Hochsteck- beziehungsweise Brautfrisuren an. Nachdem dieHandwerkskammer Trier ihr mitgeteilt hatte, dass sie wegen ihrer Tätigkeitenaus dem Friseur-Handwerk einer Eintragung in die Handwerksrolle bedürfe,beantragte sie die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 8 Absatz 1 Satz 1Handwerksordnung. Dies lehnte die Beklagte ab: Es lasse sich nicht feststellen,dass ihr das zur Eintragung in die Handwerksrolle grundsätzlich erforderlicheAblegen einer Meisterprüfung unzumutbar sei. Ihr hiergegen eingelegterWiderspruch, mit dem sie zugleich um die Neubewertung ihrer Tätigkeit als Hair-und Make-up Artist bat, blieb erfolglos.

Mit ihrer beim erkennenden Gericht erhobenen Klagebeantragte die Klägerin die Feststellung, dass ihre Tätigkeit als "HairStylist" nicht eintragungspflichtig sei, hilfsweise die Verpflichtung zurErteilung einer Ausnahmebewilligung, sowie die Verpflichtung zur Löschung desEintrags als Kosmetikerin im Gewerbeverzeichnis der Handwerkskammer: Bei ihrerTätigkeit als Hairstylistin gehe es allein um das Aussehen der Haare, sodass essich nicht um wesentliche Tätigkeiten des eintragungspflichtigen Friseur-Handwerkshandele. Unbeschadet dessen habe sie jedoch einen Anspruch auf Erteilung einerAusnahmegenehmigung für die Erstellung von Hochsteckfrisuren. Auch habe sie nieals Kosmetikerin, sondern nur als nicht eintragungspflichtige Visagistingearbeitet.

Dieser Ansicht schloss sich die zuständige Einzelrichterinnicht an und wies die Klage ab. Die Klägerin unterliege im Hinblick auf ihreTätigkeit als "Hair Artist" der Eintragungspflicht in dieHandwerksrolle, da sie ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbebetreibe. Sie sei zunächst nicht künstlerisch, sondern gewerblich tätig, da essich um eine erlernbare Tätigkeit handele, die Grundkenntnisse unter anderemaus dem Bereich der Haarbeschaffenheit und der Anwendung der zur Verfügungstehenden Hilfsmittel, wie etwa dem (fachgerechten) Einsatz von Lockenstab undGlätteisen, voraussetze. Auch übe sie mit der Erstellung von HochsteckfrisurenTätigkeiten aus, die für das Friseur-Handwerk wesentlich seien. Denn dasGestalten von Frisuren mache einen Kernbereich des Friseurberufs aus undverleihe diesem sein essenzielles Gepräge. Die Erstellung von Hochsteckfrisurenkönne in ihrem Fall auch nicht als reiner Annex zu ihrer Tätigkeit als "Make-upArtist" betrachtet werden.

Die Klägerin habe hinsichtlich der Erstellung vonHochsteckfrisuren weiter keinen Anspruch auf Erteilung einerAusnahmebewilligung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Handwerksordnung, so das VG. Einesolche setze unter anderem voraus, dass die Ablegung der Meisterprüfung für dieKlägerin eine unzumutbare Belastung darstellen würde, das heißt sie hierdurchstärker als die Vielzahl anderer Bewerber belastet wäre. Dies lasse sich inihrem konkreten Einzelfall jedoch nicht feststellen.

Schließlich habe die Klägerin in Bezug auf ihre Tätigkeitals "Make-up Artist" auch keinen Anspruch auf Löschung aus demGewerbeverzeichnis der Handwerkskammer aus §§ 20, 13 Handwerksordnung. Denn, sodas VG, die Voraussetzungen für die Eintragung lägen im maßgeblichen Zeitpunktder Entscheidung weiterhin vor. Bei der dekorativen Kosmetik des Gesichtshandele es sich um eine für eine Kosmetikerin wesentliche Tätigkeit, die demKosmetik-Gewerbe zuzuordnen und ebenfalls nicht künstlerisch sei. Indem sie dasMake-up auf individuellen Auftrag unter Einsatz der hierfür erforderlichen Fähigkeitenund Fertigkeiten selbst erstelle, sei sie auch handwerksmäßig und nichtindustriell tätig.

Gegen die Entscheidung kann ein Antrag auf Zulassung derBerufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz gestellt werden.

Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 10.11.2025, 2 K5830/25.TR

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