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Bekämpfung aggressiver Steuerplanung: Anwaltliche Pflicht zu Information anderer beteiligter Intermediäre nicht erforderlich
Brandenburg: Kein höherer Zuschuss für Schulen in freier Trägerschaft
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hat in einem Musterverfahren entschieden, dass dem Kläger – einem eingetragenen Verein, der in Frankfurt (Oder) eine Waldorfschule betreibt – kein höherer Zuschuss zur Finanzierung dieser Schule zusteht. Strittig war die Höhe der Personaldurchschnittskosten für Lehrer, der dem Zuschuss zugrunde gelegt wurde.
Der Kläger meint, dass die brandenburgische Ersatzschulzuschussverordnung nach der Änderung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder zum 01.01.2018 rechtswidrig geworden sei. Obwohl der Änderungstarifvertrag eine zusätzliche sechste Entwicklungsstufe eingeführt habe, knüpfe die Ersatzschulzuschussverordnung bei der Bemessung der Personaldurchschnittskosten für Lehrer an freien Schulen weiterhin an die Entwicklungsstufe 4 der entsprechenden Entgeltgruppe an. Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) hat sich dieser Ansicht angeschlossen und das Land Brandenburg verpflichtet, bei der Zuschussberechnung anstelle der Entwicklungsstufe 4 die Entwicklungsstufe 5 zu berücksichtigen.
Das OVG hat das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage des Ersatzschulträgers abgewiesen. Der brandenburgische Gesetzgeber habe dem Verordnungsgeber bei der Festsetzung der Entwicklungsstufe einen Gestaltungsspielraum überlassen, von dem der Verordnungsgeber pauschalierend Gebrauch machen dürfe. Er sei insoweit grundsätzlich nicht an Vorgaben des Schulgesetzes gebunden und habe die Grenzen seines Gestaltungsspielraumes nicht überschritten. Nach Inkrafttreten des Änderungstarifvertrags sei er nicht verpflichtet gewesen, die in der Ersatzschulzuschussverordnung festgesetzte Entwicklungsstufe 4 zugunsten der Träger freier Schulen zu erhöhen.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen.
Abschließend weist das OVG darauf hin, dass der brandenburgische Gesetzgeber ab dem Zuschusszeitraum 2022/23 mit dem Siebten Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Schulgesetzes eine Regelung getroffen habe, wonach bei der Bemessung der Personaldurchschnittskosten in der maßgeblichen Entgeltgruppe zu gleichen Teilen die Entgelte der Stufe 4 und der Stufe 5 berücksichtigt werden.
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.12.2022, OVG 3 B 37/21