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Bondstripping im Betriebsvermögen: Gestaltungsmissbrauch angenommen

17.02.2026

Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat einBondstripping-Modell unter Einschaltung einer KGaA als Anteilseignerin an einerluxemburgischen Société d«Investissement à Capital Variable (SICAV) als Gestaltungsmissbrauchnach § 42 Abgabenordnung (AO) bewertet.

Der Kläger war einziger Kommanditist einer GmbH & Co. KGund alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Komplementär-GmbH(ebenfalls Klägerin im Verfahren). Im Streitjahr erzielte er einen hohen Gewinnnach § 17 Einkommensteuergesetz (EStG), den er möglichst gering besteuernwollte.

Zur Umsetzung einer steuerlich motivierten Gestaltungbeteiligte sich der Kläger unmittelbar und mittelbar an mehrerenGesellschaften, wobei ein Teil der Gesellschaften neu gegründet wurde, mitunteran einer KGaA für eine Investition in einen luxemburgischen Fonds. Die KG wareinzige persönlich haftende Gesellschafterin dieser KGaA, der Kläger war ihralleiniger Kommanditaktionär. Die KGaA war wiederum einzige Anlegerin einer inLuxemburg gegründeten SICAV.

Die SICAV erwarb im Streitjahr mehrere deutsche langjährigeBundesanleihen, die sie im Wege des sog. Bondstrippings in Anleihemäntel undZinsscheine trennte. Die abgetrennten Zinsscheine veräußerte sie. DenVeräußerungserlös schüttete sie an die KGaA aus, welche diese an die KGweiterleitete. In der Handelsbilanz schrieb die KGaA ihre Beteiligung an derSICAV auf den infolge der Ausschüttung gesunkenen Wert ab. In 2012 brachte derKläger 99 Prozent seines Kommanditanteils mit steuerlicher Wirkung zum 31.12.2011in die Komplementär-GmbH der KG zum gemeinen Wert ein.

Im Gewinnfeststellungsbescheid der KG wurden zunächsterklärungsgemäß nach Doppelbesteuerungsabkommen steuerfreie Einkünftefestgestellt. Der Verlust aus der Einbringung des Teilkommanditanteils wurdeinnerhalb der steuerpflichtigen Einkünfte der KG als laufende Einkünfteberücksichtigt. Nach einer Betriebsprüfung versagte das Finanzamt dieSteuerbefreiung. Außerdem wurde in der Steuerbilanz der KGaA die Beteiligung ander SICAV auf den infolge der Ausschüttung gesunkenen Wert abgeschrieben. DieseTeilwertabschreibung führte zu einer Reduzierung des bislang berücksichtigtenEinbringungsverlusts.

Im Jahr 2018 erließ das FG ein Zwischenurteil(Zwischenurteil vom 17.12.2018, 2 K 3874/15 F), in dem es unter anderem dieSteuerfreiheit der Ausschüttung bejahte. Das Zwischenurteil wurde vom Bundesfinanzhofaufgehoben (Urteil vom 07.02.2024, I R 8/19), weil das FG zu Unrecht eineAnwendbarkeit des § 42 AO abgelehnt habe.

Das FG wies die Klage nun als unbegründet ab und bejahtenach erfolgter Prüfung der Voraussetzungen des § 42 AO einenGestaltungsmissbrauch. Bei isolierter Betrachtung der Einzelvorgänge hätte dieKlage zwar Erfolg. Unter Würdigung der Gesamtumstände des Falls und unterBerücksichtigung der Gesamtplanrechtsrechtsprechung des BFH, die auch in der imStreitjahr 2011 geltenden Fassung des § 42 AO Anwendung finde, sei jedoch eineunangemessene rechtliche Gestaltung gewählt worden, die beim Kläger zu einemgesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil geführt habe.

Die durchgeführten Einzelakte seien umständlich, kompliziertund nur zu dem Zweck vorgenommen worden, einen verrechenbaren Verlust entstehenzu lassen, mit dem der Kläger wirtschaftlich nicht belastet war. Insbesonderehabe er das gesamte Geschehen beherrscht, außersteuerliche Gründe nichtnachgewiesen und die Gestaltung sei wirtschaftlich nicht sinnvoll gewesen.

Das FG erachtete die Einbindung der KGaA in die gewählteGestaltung als unangemessen. Bei einer angemessenen Gestaltung hätte sich dieKG unmittelbar an der SICAV beteiligt. In diesem Fall wäre die Ausschüttung derSICAV im Inland nicht steuerfrei. Die Ausschüttung wäre dann auf Ebene der KGaufgrund der Geltung des Teileinkünfteverfahrens zu 40 Prozent von derBesteuerung auszunehmen. Außerdem hätte der Kläger bei einer angemessenenGestaltung keine Einbringung eines Teilkommanditanteils vorgenommen. Entwederhätte er sich von Anfang an nur mit einem Prozent als Kommanditist an der KGbeteiligt oder hätte jedenfalls keine Einbringung mit steuerlicher Rückwirkungauf den 31.12.2011 vorgenommen. In beiden Fällen wäre im Streitjahr keinVerlust aus der Einbringung zu berücksichtigen. Die entsprechende Änderung derfestgestellten Einkünfte würde im Besprechungsfall zu einer Erhöhung und damitzu einer unzulässigen Verböserung führen, weshalb die Klage abzuweisen sei.

Die Revision wurde ungeachtet des vorausgegangenenRevisionsverfahrens nicht zugelassen, da die Würdigung der Gesamtumstände beider Prüfung des § 42 AO allein dem FG als Tatsachengericht obliegt. Gegen dasUrteil ist Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden. Diese läuft beim BFHunter dem Aktenzeichen IV B 5/26.

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 05.11.2025, 2 K 3874/15F, nicht rechtskräftig

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