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Body- gegen Handycam: Beschlagnahme des Smartphones zweifelhaft

05.09.2025

Als ein Polizist bei einer Verkehrskontrolle seine Bodycam aktiviert, zückt die Kontrollierte ihr Handy und beginnt, ebenfalls zu filmen. Die Polizei wittert eine Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes, strafbar nach § 201 Strafgesetzbuch (StGB) – und beschlagnahmt, mit staatsanwaltlicher Genehmigung, das Handy.

Das hält dessen Besitzerin für rechtswidrig und klagt, jedoch ohne Erfolg. Jetzt ist sie auch mit ihrer Verfassungsbeschwerde gescheitert. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hält diese für unzulässig – gibt der Frau in der Sache aber dennoch irgendwie recht.

Es zieht bereits die Annahme, dass in der vorliegenden Konstellation einer Verkehrskontrolle durch Polizeibeamte im öffentlichen Straßenraum mit Bodycamaufzeichnung ein Anfangsverdacht einer Straftat nach § 201 Absatz 1 StGB vorliege, in Zweifel.

Zudem sei das staatliche Interesse an der andauernden Beschlagnahme des Smartphones selbst als nicht besonders hoch zu bewerten. Schon abstrakt weise § 201 Absatz1 StGB eine nicht besonders hohe Strafdrohung auf. Es lägen auch bereits erhebliche Beweismittel zum Tatnachweis vor, sodass die Beweisbedeutung des Smartphones als Tatmittel und auch des auf dem Smartphone gespeicherten Videos selbst nicht besonders hoch sei, so das BVerfG.

Den Aspekten, die das staatliche Interesse an einer über drei Monate andauernden Beschlagnahme des Smartphones als schwach erscheinen lassen, stünden hier gewichtige private Interessen der Betroffenen aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und dem Eigentumsrecht gegenüber.

Zumindest in der vorliegenden Konstellation einer prognostisch nur geringen Beweisbedeutung auf dem Endgerät gespeicherter Daten und des hier nur geringen Gewichts der vorgeworfenen Straftat, zweifelt das BVerfG in einer Zusammenschau an dessen andauernder Beschlagnahme.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 09.07.2025,1 BvR 975/25

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