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Blick in Rückfahrkamera: Reicht nicht aus
Wer mit seinem Fahrzeug rückwärtsfährt, muss auf andere Verkehrsteilnehmer ganz besonders achten. Auf die Rückfahrkamera darf er sich nicht verlassen, sondern muss sich nach hinten umdrehen, um das Verkehrsgeschehen im Blick zu haben. Dies hat das Landgericht (LG) Lübeck entschieden.
Auf einem Supermarktparkplatz steuerte ein Mann sein Auto geradeaus in Richtung Ausfahrt. Vor ihm parkte ein anderer Fahrer rückwärts aus und schaute dabei auf die Rückfahrkamera. Es kam zu einem Zusammenstoß.
Der Geradeausfahrende beschuldigte den Rückwärtsfahrenden, plötzlich ausgeparkt und den Unfall verursacht zu haben. Der Rückwärtsfahrende meint, der Geradeausfahrende sei einfach weitergefahren und an seinem Fahrzeug entlanggeschrammt. Der Geradeausfahrende habe gar nicht bremsen wollen und den Unfall bewusst provoziert.
Das LG entschied, dass beide Unfallbeteiligte eine Schuld treffe. Der Geradeausfahrende sei etwa 15 km/h schnell gefahren. Auf einem Parkplatz müsse man aber sofort bremsen können. Man dürfe daher nur Schrittgeschwindigkeit fahren. Aber auch der Ausparkende habe sich nicht richtig verhalten. Er habe nicht die ganze Zeit über die Schulter nach hinten geschaut. Beim Rückwärtsfahren müsse man durchgängig sicherstellen, dass man niemanden gefährdet. Das Anschauen der Rückfahrkamera reiche dafür nicht aus. Den Rückwärtsfahrenden treffe die größere Schuld. Er muss jetzt 2/3 des Schadens bezahlen.
Landgericht Lübeck, Urteil vom 19.07.2023, 9 O 113/21, rechtskräftig