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Birkenstock-Sandalen: Genießen keinen Urheberrechtsschutz
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in drei Revisionsverfahren über den Urheberrechtsschutz von Birkenstock-Sandalen entschieden – und einen solchen abgelehnt.
Die Klägerin ist Teil der Birkenstock-Gruppe. Sie vertreibt verschiedene Sandalenmodelle. Die Beklagten bieten über das Internet ebenfalls Sandalen an oder stellen Sandalen als Lizenznehmer her.
Die Klägerin meint, bei ihren Sandalenmodellen handele es sich um urheberrechtlich geschützte Werke der angewandten Kunst. Die Angebote und Produkte der Beklagten verletzten das an ihren Sandalenmodellen bestehende Urheberrecht. Sie hat die Beklagten in allen Verfahren auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz sowie Rückruf und Vernichtung der Sandalen in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat den Klagen stattgegeben. Das Oberlandesgericht (OLG) hat sie dagegen abgewiesen und einen urheberrechtlichen Schutz der Sandalenmodelle der Klägerin als Werke der angewandten Kunst im Sinne von § 2 Absatz 1 Nr. 4, Absatz 2 Urhebergesetz (UrhG) verneint. Der BGH sieht das genauso.
Die geltend gemachten Ansprüche seien unbegründet, weil die Sandalenmodelle der Klägerin keine nach § 2 Absatz 1 Nr. 4, Absatz 2 UrhG urheberrechtlich geschützten Werke der angewandten Kunst sind.
Der BGH pflichtet dem OLG bei, dass Urheberrechtsschutz voraussetzt, dass ein gestalterischer Freiraum besteht und in künstlerischer Weise genutzt worden ist. Ein freies und kreatives Schaffen sei ausgeschlossen, soweit technische Erfordernisse, Regeln oder andere Zwänge die Gestaltung bestimmen. Für den urheberrechtlichen Schutz eines Werks der angewandten Kunst sei – wie für alle anderen Werkarten auch – eine nicht zu geringe Gestaltungshöhe zu fordern. Das rein handwerkliche Schaffen unter Verwendung formaler Gestaltungselemente sei dem Urheberrechtsschutz nicht zugänglich. Für den Urheberrechtsschutz müsse vielmehr ein Grad an Gestaltungshöhe erreicht werden, der Individualität erkennen lässt. Wer urheberrechtlichen Schutz beansprucht, trage die Darlegungslast für das Vorliegen dieser Voraussetzungen
Das OLG hat sich laut BGH mit sämtlichen Gestaltungsmerkmalen auseinandergesetzt, die nach Auffassung der Klägerin den Urheberrechtsschutz ihrer Sandalenmodelle begründen. In rechtsfehlerfreier tatgerichtlicher Würdigung sei es zu dem Ergebnis gelangt, dass nicht festgestellt werden kann, dass der bestehende Gestaltungsspielraum in einem Maße künstlerisch ausgeschöpft worden ist, das den Sandalenmodellen der Klägerin urheberrechtlichen Schutz verleiht.
Bundesgerichtshof, Urteile vom 20.02.2025, I ZR 16/24, I ZR 17/24 und I ZR 18/24