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Beweiswert der Beratungsdokumentation nach Versicherungsabschluss
Wie stehen die Chancen eines Versicherungsnehmers, der keineElementarversicherung abgeschlossen hat, wenn er eine Beratungsdokumentationunterschrieben hat und nunmehr Schadensersatz wegen Beratungsverschuldens desVermittlers geltend macht. Wie ist die Beweislastverteilung und der Beweiswerteiner persönlichen Anhörung eines Versicherungsnehmers, wenn schriftlicheUnterlagen der Versicherung zu der klägerischen Behauptung des Inhalts einerBeratung in Widerspruch stehen? Diese Frage hatte das Landgericht Koblenz zuentscheiden.
Der Sachverhalt
Der Kläger betrieb ein Gewerbe und hatte bei der Beklagteneine betriebliche Versicherung mit einer Betriebsinhalts- undBetriebsunterbrechungsversicherung. Der Versicherungsabschluss erfolgte übereinen Vermittler der Beklagten. Es wurde hierbei ein Beratungsprotokoll, einAntrag sowie eine Beratungsdokumentation angefertigt und eigenhändig durch denKläger unterschrieben. Nach dem Versicherungsvertrag waren Elementargefahrennicht umfasst.
Zwischen den Parteien ist strittig, ob der Betrieb desKlägers von der Flutkatastrophe des Jahres 2021 betroffen war. Nach derFlutkatastrophe meldete der Kläger einen Schaden an, dessen Regulierung dieBeklagte unter Hinweis auf das Fehlen einer Elementarversicherung ablehnte.Wegen Betriebsaufgabe wurde die Versicherung zum 31.07.2022 gekündigt.
Der Kläger machte geltend, sein Betrieb sei vollständigüberschwemmt und beschädigt worden. Er habe bei Abschluss des Vertrages demVersicherungsvertreter seinen Vorvertrag übergeben und ihm mitgeteilt, dass erden Vertrag eins zu eins übernehmen solle. Im Vorvertrag sei eineElementarversicherung enthalten gewesen. Er sei durch den Vermittler nichtinformiert worden, dass der Vertrag keine Elementarversicherung enthalte undsei auch nicht auf den fehlenden Elementarversicherungsschutz hingewiesen worden.Er ist der Auffassung, die Beklagte sei aus § 6 Abs. 5 VVG wegen Falschberatungzum Schadensersatz verpflichtet.
Der Kläger begehrte mit der Klage Feststellung, dass dieBeklagte aus dem Überschwemmungsereignis vom 14./15.07.2021 auf Schadensersatzfür Schäden am Betriebsinhalt und den dadurch eingetretenenBetriebsunterbrechungsschaden für eine Haftzeit von 12 Monaten hafte. Zudembegehrte er Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von7.504,14 Euro.
Die Beklagte machte geltend, dem Kläger sei im Rahmen desBeratungsgesprächs das gesamte Portfolio vorgestellt worden. Er sei von derEmpfehlung des Vermittlers abgewichen und habe den Einschluss einerElementarversicherung abgelehnt. Eine Beratungspflichtverletzung liege nichtvor.
Die Entscheidung
Die 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz hat nachAnhörung des Klägers und Durchführung einer Beweisaufnahme durchZeugenvernehmung die Klage abgewiesen und ein Beratungsverschulden verneint.
Hierzu führte die Kammer aus, dass dem Kläger kein Anspruchaus § 6 Abs. 5 VVG zustehe. Die Darlegungs- und Beweislast für einenSchadensersatzanspruch nach § 6 Abs. 5 VVG trage grundsätzlich derVersicherungsnehmer. Für den Beweis sei die volle richterlicheÜberzeugungsbildung erforderlich. Erforderlich und ausreichend sei hierbei einfür das Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet,ohne sie völlig auszuschließen. Diese Überzeugung habe die Kammer nichtgewonnen.
Gegen die klägerische Behauptung spreche dieBeratungsdokumentation, die der Kläger eigenhändig unterschrieben habe. Es seider Beratungsdokumentation an mehreren Stellen zu entnehmen, dass dieVersicherung der weiteren Gefahren nicht gewünscht werde. So seien auch an derStelle »Zuschlag für Einschluss Elementarschäden« keine Daten eingetragen.Aufgrund der Vertragsdokumentation, sowie der eigenhändigen Unterschrift aufdieser sei in der Gesamtschau davon auszugehen, dass der Kläger beraten wurde,die Beratungsdokumentation zur Kenntnis genommen habe und eine Versicherung derweiteren Gefahren nicht gewünscht habe.
Die Angaben des Klägers, dass es keine Beratung gegeben habeund die Unterschrift in einer »Hauruck-Aktion« erfolgt sei, reichten der Kammerzur Überzeugungsbildung nicht aus. Sie führte aus, dass die Angaben des Klägersfür sich genommen dessen Behauptung zur Absprache über die Übernahme des eineElementarschadensversicherung enthaltenen Vorvertrags allenfalls als »möglich«erscheinen lasse. Diese Angaben stünden in Widerspruch zur eigenhändigunterschriebenen Beratungsdokumentation, aus der sich das Gegenteil ergebe. Daes keine weiteren Beweismittel gebe, die die klägerische Darstellung zu denUmständen des Vertragsschlusses stützten (die Aussagen der vernommenen Zeugenblieben hierzu unergiebig) verbliebe es bei den Zweifeln.
LG Koblenz, Mitteilung vom 27.03.2026 zum Urteil 16 O 477/24vom 08.01.2026 (rkr)