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Betriebsstätte im deutschen Küstenmeer: Keine gewerbesteuerrechtliche Hebeberechtigung eines Bundeslandes
Das deutsche Küstenmeer ist dem Inland zuzuordnen, Deswegen unterliegt eine darin belegene Betriebsstätte (Windpark) der Gewerbesteuerpflicht, wie der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden hat.
Weiter führt er aus, dass die Vereinbarkeit einer landesrechtlichen Verordnung mit Bundesrecht und dem Grundgesetz revisibles Recht ist, das der Überprüfung durch den BFH unterliegt.
Bei verfassungskonformer Auslegung des § 4 Absatz 2 des Gewerbesteuergesetzes dürfe für Betriebsstätten in gemeindefreien Gebieten keine Übertragung der Hebeberechtigung für die Gewerbesteuer auf ein Bundesland erfolgen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 03.12.2024, IV R 5/22