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Betriebsschließungsversicherung: Keine Haftung für Zeitraum vor Aufnahme von COVID-19 ins IfSG

15.12.2021

Der Versicherungsfall einer Betriebsschließungsversicherung, die auf das Infektionsschutzgesetz (IfSG) Bezug nimmt, tritt nur für die dort abschließend aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger ein. Laut Oberlandesgericht (OLG) Rostock besteht in einem solchen Fall kein Anspruch auf Schadenersatz für den Zeitraum vor Aufnahme von COVID-19 beziehungsweise SARS-CoV-2 in das IfSG. Sind die maßgeblichen Krankheiten darüberhinausgehend einschränkend gegenüber dem IfSG direkt in den Versicherungsbedingungen aufgezählt, sei auch diese Aufzählung abschließend gemeint.

Das OLG begründet seine Ansicht damit, dass die einen Versicherungsfall begründenden Krankheiten und Krankheitserreger im IfSG abschließend aufgezählt seien. Anhaltspunkte für die Einbeziehung weiterer, noch gar nicht bekannter oder benannter Krankheiten bestünden auch aus Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers nicht. Sind die maßgeblichen Krankheiten weiter einschränkend direkt in den Versicherungsbedingungen aufgezählt, seien nur diese maßgeblich und ebenfalls abschließend gemeint. Auch die spätere Aufnahme von COVID-19 in das IfSG löse dann keinen Versicherungsfall aus.

Im zugrunde liegenden Fall hatten eine Gastronomin, ein Hotel- und ein Schwimmbadbetreiber auf Schadenersatz für den Zeitraum des ersten Lockdowns im Frühjahr 2020 geklagt, obwohl die Krankheit COVID-19 beziehungsweise SARS-CoV-2 erst am 23.05.2020 in das IfSG aufgenommen worden war. Voraussetzung für den Eintritt des Versicherungsfalles war nach dem Wortlaut der fast identischen Versicherungsbedingungen die Beeinträchtigung des Betriebes durch eine Anordnung aufgrund des IfSG. Während in einem der Fälle vollumfänglich auf die im IfSG genannten Krankheiten Bezug genommen worden ist, waren in zwei Fällen einschränkend die für den Versicherungsfall maßgeblichen Krankheiten direkt in den Versicherungsbedingungen genannt.

Die Landgerichte Stralsund und Neubrandenburg hatten die Klagen abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die in den Versicherungsbedingungen und dem IfSG jeweils enthaltene Aufzählung der versicherten Krankheiten und Krankheitserreger sei abschließend. Die hiergegen gerichteten Berufungen hat das OLG zurückgewiesen.

Die Urteile sind nicht rechtskräftig. Die Revision zum Bundesgerichtshof ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sachen und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eröffnet.

Oberlandesgericht Rostock, PM vom 14.12.2021 zu 4 U 37/21 und 4 U 15/21

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