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Betriebskostenabrechnung: Abrechnungsbelege grundsätzlich beim Vermieter einzusehen

12.05.2025

Wenn ein Mieter im Rahmen der Betriebskostenabrechnung die Belege einsehen will, muss er dies grundsätzlich beim Vermieter tun. Etwas anderes gilt nur dann, wenn dies unzumutbar ist – zum Beispiel wegen einer langen Anfahrt. Entscheidend ist hierfür, wie weit die Mietwohnung vom Vermieter-Wohnsitz entfernt ist. Auf den Ort, an den der Mieter nach Mietende verzogen ist, kommt es laut Landgericht (LG) Hanau nicht an.

Nach Mietvertragsende verlangte der Mieter die geleistete Kaution zurück. Die sodann noch erstellte Betriebskostenabrechnung wies eine Nachforderung auf, die der Vermieter mit der Kaution verrechnete. Der inzwischen über 120 Kilometer weit weggezogene Mieter widersprach der Abrechnung, forderte die Übersendung von Belegkopien, um die Abrechnung zu prüfen, und klagte sodann auf Rückzahlung der gesamten Kaution. Er bringt vor, keine Kopien erhalten zu haben, zumal der Vermieter für eine Einsichtnahme bei diesem nunmehr zu weit entfernt sei.

Das Amtsgericht hat die Klage in Höhe der verrechneten Nachforderung aus der Betriebskostenabrechnung abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte ebenfalls keinen Erfolg. Das LG Hanau entschied, dass die Einwände gegen die Abrechnung zu unkonkret waren, weil der Mieter die Belege nicht geprüft hat. Der Vermieter habe die Belegeinsicht auch nicht verweigert, weil der Mieter die Übersendung von Kopien nicht habe verlangen können.

Die Belegprüfung habe grundsätzlich beim Vermieter zu erfolgen. Daher habe schon kein wirksames Einsichtnahmeersuchen vorgelegen. Der Mieter könne auch nicht ausnahmsweise die Zusendung von Kopien fordern. Das sei zwar möglich, wenn der Vermieter zu weit entfernt wohne. Hierfür komme es jedoch auf die Entfernung der Mietsache zu diesem an. Eine Anreise von Hanau nach Frankfurt hielt das LG für zumutbar. Dass der Mieter nunmehr über 120 Kilometer entfernt wohnt, liege hingegen in seinem Risikobereich. Das gebe ihm keinen Anspruch auf Übersendung von Kopien.

Landgericht Hanau, Beschluss vom 24.03.2025, 2 S 43/24, rechtskräftig

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