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Betrieblicher Infektionsschutz: Homeoffice bleibt vorerst

12.03.2021

Das Bundeskabinett hat am 10.03.2021 die am 15.03.2021 auslaufende SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung bis einschließlich 30.04.2021 verlängert. Damit bleiben die bisherigen Bestimmungen zur Reduzierung betriebsbedingter Personenkontakte weitgehend unverändert in Kraft.

Dies umfasst zum einen die Verpflichtung der Arbeitgeber zum Angebot von Homeoffice, sofern nicht zwingende betriebliche Gründe entgegenstehen, sowie die Reduktion der Personenbelegung in gemeinsam genutzten Räumen durch Vorgabe einer Mindestfläche von zehn Quadratmetern pro Person. Auch bleibt es bei der Einteilung in feste, möglichst kleine Arbeitsgruppen in Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten und der Verpflichtung zur Bereitstellung und Benutzung hochwertiger Masken.

Das Infektionsgeschehen in Deutschland habe sich stabilisiert, liege jedoch weiterhin auf einem hohen Niveau, erläutert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS). Homeoffice sei ein wichtiges Element, um Kontakte zu reduzieren und die Pandemie einzuschränken. Die Arbeitsschutz-Verordnung wirke und habe den Anteil der Menschen, die im Homeoffice arbeiten, noch einmal gesteigert. Darüber hinaus stärke sie den Arbeitsschutz in den Betrieben. Das helfe, die coronabedingten Gefährdungen für die Beschäftigten, die weiterhin in den Betrieben arbeiten, gering zu halten. Die Verlängerung der geltenden Arbeitsschutz-Verordnung stärke den Arbeitsschutz und leiste einen wichtigen Beitrag, um das Infektionsgeschehen weiter einzudämmen.

Die Verordnung biete zusätzliche Maßnahmen, um den Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu gewährleisten, fährt das BMAS fort. Die Änderungsverordnung enthalte redaktionelle Überarbeitungen und Klarstellungen, um die Verständlichkeit und die praktische Umsetzung in den Betrieben zu erhöhen. Neu aufgenommen worden sei eine Bestimmung zu betrieblichen Hygienekonzepten. Hierdurch werde sichergestellt, dass bei den stufenweise vorgesehenen Lockerungen wirtschaftlicher Aktivitäten die Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes aufeinander abgestimmt und an die aktuellen betrieblichen Anforderungen angepasst werden. Durch eine weitere Änderung werde klargestellt, dass im Regelfall medizinische Gesichtsmasken bereitgestellt und getragen werden müssen. FFP2-Atemschutzmasken und vergleichbare Typen seien erforderlich, wenn Beschäftigte aufgrund spezifischer Anforderungen zusätzlich geschützt werden müssen.

Bundesministerium für Arbeit und Soziales, PM vom 10.03.2021

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