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Betrieb eines Corona-Testzentrums: Ist keine freiberufliche Tätigkeit
Bei einem Corona-Testzentrum handelt es sich um einenGewerbebetrieb. Der Betreiber übt keine dem Arztberuf vergleichbarefreiberufliche Tätigkeit aus. Das stellt das Finanzgericht (FG) Düsseldorfklar.
Ein Mann betrieb während der Pandemie ein Corona-Testzentrum,primär zur Durchführung so genannter Antigen-Schnelltests. Eine Gewerbesteuererklärungreichte er nicht ein, weil er davon ausging, mit dem Testzentrum selbstständigtätig zu sein. Das Finanzamt sah das anders und erließ einen Gewerbesteuermessbescheid.Der Betroffene klagte gegen den Bescheid und begehrte zudem, die Vollziehungdes Bescheides auszusetzen.
Der Eilantrag hatte keinen Erfolg. Der Betrieb desCorona-Testzentrums erfülle alle Merkmale eines Gewerbebetriebs nach § 15Absatz 2 Satz 1 Hs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG), so das FG. Er stelle jedochkeine – hier, wenn überhaupt, nur in Betracht kommende – Ausübung eines freienBerufs im Sinne des Halbsatzes 2 der Norm dar, insbesondere keinen Beruf, der einemder in § 18 Absatz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG genannten Katalogberufe ähnele.
In Betracht komme allein der Arztberuf. Mit diesem könne dieTätigkeit des Mannes in dem Testzentrum aber schon deshalb nicht verglichenwerden, weil er keine der Ausbildung eines Arztes vergleichbarewissenschaftliche Ausbildung absolviert habe. Auch die ausgeübte Tätigkeitselbst – die Vornahme der so genannten Schnelltests – sei keine Tätigkeit,die mit der eines Arztes vergleichbar wäre.
Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss vom 23.07.2025, 14 V907/25 A (G)