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Betreuungs- und Pflegeleistungen: Zur Umsatzsteuerbefreiung bei Bestreiten aus Persönlichem Budget

23.09.2025

Der Bundesfinanzhof (BFH) behandelt in einem aktuellen Urteil die Frage, wann Betreuungs- und Pflegeleistungen, die aus dem Persönlichen Budget gemäß 29 Sozialgesetzbuch IX bestritten werden, von der Umsatzsteuer befreit sind.

Er stellt klar, dass eine Leistung nicht bereits dann in die Berechnung der Sozialgrenze des § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. l des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in der im Jahr 2020 geltenden Fassung (jetzt: § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. n UStG) einzubeziehen ist, wenn die Gegenleistung aus dem Persönlichen Budget bestritten wird.

Eine Leistung sei jedoch in die Berechnung der Sozialgrenze des § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. l UStG in der im Jahr 2020 geltenden Fassung (jetzt: § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. n UStG) einzubeziehen, wenn ein Budgetnehmer mit einem in der Vorschrift genannten Kostenträger als Budgetgeber eine individuelle Zielvereinbarung abgeschlossen hat sowie ein Gesamtplan des Budgetgebers vorliegt, in denen jeweils der Leistungserbringer namentlich genannt wird.

Mit dem Urteil schließt der BFH an seine bisherige Rechtsprechung (Urteil vom 19.12.2024, V R 1/22) an.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 30.04.2025, XI R 25/24

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