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Betreiber elektronischer Schnittstelle: Können sich Gültigkeit inländischer USt-IdNr. bestätigen lassen

15.09.2021

Seit 01.07.2021 haben Betreiber einer elektronischen Schnittstelle im Sinne des § 25e Absatz 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) die Möglichkeit, sich die Gültigkeit einer inländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) sowie den Namen und die Anschrift des liefernden Unternehmers durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bestätigen zu lassen (§ 18e Nr. 3 UStG).

Wie das BZSt nun mitteilt, können die Abfragen über das Online-Formular (https://evatr.bff-online.de/eVatR/index_html) oder über eine XML-RPC-Schnittstelle erfolgen. Diese Schnittstelle habe den Vorteil, dass sie in das eigene Softwaresystem eingebunden und die USt-IdNrn. automatisiert abgefragt werden könnten. Ein weiterer Vorteil der Schnittstelle ist laut BZSt, dass im Gegensatz zur Abfrage per Online-Formular kein händisches Erfassen der zu prüfenden Unternehmerdaten notwendig ist. Die vom BZSt übermittelte elektronische Antwort (Datensatz) könne in das eigene System eingebunden und ausgewertet werden. Für nähere Informationen verweist das BZSt auf folgenden Link: https://evatr.bff-online.de/eVatR/xmlrpc/). Abschließend merkt das Amt an, dass die XML-RPC-Schnittstelle zur Prüfung ausländischer USt-IdNrn. allen Unternehmen zur Verfügung steht.

Bundeszentralamt für Steuern, PM vom 13.09.2021

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