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Beteiligungs- und Darlehensgeschäfte innerhalb eines Konzerns: Bei bezweckter Umgehung der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen missbräuchlich

10.02.2021

Gegenläufige, einem Gesamtplan folgende Beteiligungs- und Darlehensgeschäfte, die nur dazu dienen, einen steuerlichen Verlust zu kreieren, um die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen (hier: aus dem Verkauf von Flugzeugen nach Ablauf der Leasingdauer) zu umgehen und die sich bei einer Gesamtbetrachtung in ihrem wirtschaftlichen Ergebnis ausgleichen (so genanntes wirtschaftliches Nullsummenspiel), sind als Gestaltungsmissbrauch zu qualifizieren. Dies hat das Hessische Finanzgericht (FG) entschieden.

Geklagt hatte eine zu einem Bankkonzern gehörende Kapitalgesellschaft, welcher das Finanzamt die Berücksichtigung eines Verlustes aus der Veräußerung von Wandelanleihen versagt hatte. Den Verlust erklärte die Klägerin, da sie den gleichhohen Gewinn aus dem Verkauf von Anteilen an einer konzerneigenen Gesellschaft als steuerfrei nach § 8b Absatz 2 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) ansah. Den so erklärten Verlust hatte die Klägerin genutzt, um den bei ihr angefallenen Veräußerungsgewinn in beträchtlicher Höhe aus dem Verkauf eines Flugzeugs steuerlich auszugleichen.

In dem gewählten Gestaltungsmodell sollten durch gegenläufige wechselseitige Darlehens- und Wandelanleihegeschäfte innerhalb des Konzerns, die sich im wirtschaftlichen Ergebnis gegenseitig neutralisierten ("wirtschaftliches Nullsummenspiel"), zum einen Betriebsausgaben durch einen Verlust aus dem Verkauf von Wandelanleihen und zum anderen ein gleichhoher nach § 8b Absatz 2 KStG steuerfreier Gewinn aus Beteiligungsverkäufen generiert werden. Die Betriebsausgaben nutzte die Klägerin, um Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf gebrauchter Flugzeuge in Millionenhöhe nach Ablauf der Leasingdauer auszugleichen und damit deren Besteuerung zu umgehen. Zuvor hatte die Klägerin zur Verhinderung der Besteuerung der zu erwartenden Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf der Flugzeuge bei der Leasinggesellschaft durch gesellschaftsrechtliche Gestaltungen über einzelne Untergesellschaften die Flugzeuge ohne Aufdeckung der stillen Reserven von der Leasinggesellschaft übernommen. Für die Übernahme ihrer zu erwartenden Steuerlast aus den Flugzeugverkäufen hatte die Leasinggesellschaft ein Entgelt entrichtet.

Das FG Hessen hat die Klage abgewiesen. Es hat die Gestaltung zur Umgehung der Besteuerung der Veräußerungsgewinne aus den Flugzeugverkäufen steuerlich nicht anerkannt. Zum einen hat es in seiner rechtlichen Beurteilung den Verlust aus dem Verkauf der Wandelanleihen nicht steuermindernd bei der Gewinnermittlung der Gesellschaft berücksichtigt, sondern wegen eines vorrangigen Veranlassungszusammenhangs zwischen den Darlehens- und den Wandelanleihegeschäften als Veräußerungskosten nach § 8b Absatz 2 S. 2 KStG mit den steuerfreien Gewinnen aus den Beteiligungsverkäufen verrechnet.

Zum anderen hat das FG das Urteil damit begründet, dass vorliegend eine als Gestaltungsmissbrauch nach § 42 der Abgabenordnung (AO) zu beurteilende unangemessene Gestaltung vorgelegen habe. Dies sei der Fall, wenn – wie im Streitfall – gegenläufige Geschäfte abgeschlossen würden, die ausgehend von einem vorherigen Gesamtplan nur dazu dienten, einen steuerlichen Verlust zu erwirken, sich in ihren wirtschaftlichen und finanziellen Auswirkungen jedoch neutralisierten und somit lediglich als formale Maßnahmen darstellten (so genanntes wirtschaftliches Nullsummenspiel). Ausgehend vom Leistungsfähigkeitsprinzip setze die steuerliche Berücksichtigung von Betriebsausgaben nach den gesetzgeberischen Wertungen voraus, dass für das Unternehmen durch betrieblich veranlasste Maßnahmen eine wirtschaftliche Belastung eingetreten sei. Bei Vorliegen eines Gesamtplans müssten die diesem unterliegenden Geschäfte konzernübergreifend zusammenfassend beurteilt werden.

Gegen das Urteil des FG wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen I B 83/20 läuft.

Finanzgericht Hessen, Urteil vom 21.10.2020, 4 K 1644/18, noch nicht rechtskräftig

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