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Besteuerung von Betreuungs- und Pflegeleistungen: Anerkennung des Leistenden als soziale Einrichtung

24.09.2021

Wenn die Kosten für Pflegeleistungen nicht von Einrichtungen der sozialen Sicherheit "vergütet" werden, sondern die zu pflegende Person selbst aus eigenen Mitteln für die Pflegeleistungen aufzukommen hat, kann nicht von einer Übernahme der Kosten durch soziale Einrichtungen gesprochen werden. Dies gilt auch, wenn der Leistungsempfänger die für seine Pflege eingesetzten Mittel aus einer Altersrente bezogen hat. Denn setzt der Leistungsempfänger seine Altersrente zur Finanzierung von Pflegekosten ein, liegt darin keine explizite Entscheidung der Kasse zugunsten der Kostenerstattung von Pflegeleistungen, mithin auch keine Anerkennung des Leistenden als "andere Einrichtung mit sozialem Charakter". Dies stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar.

Der Kläger betrieb eine Seniorenbetreuung. Seine Leistungen umfassten die Grundpflege alter und pflegebedürftiger Menschen, in der Regel solcher mit einer Einstufung in den Pflegestufen I bis V. Im Fall einer festgestellten Pflegestufe erstatteten die Kranken- oder Pflegekassen die betreffenden Kosten bis zur Höhe des nach der jeweiligen Pflegestufe möglichen Höchstbetrags für ambulante Pflegeleistungen. Diese Kostenerstattung deckte allerdings nicht in mindestens 25 Prozent der Fälle ganz oder zum überwiegenden Teil das von den Patienten dem Kläger geschuldete Entgelt. Verträge mit Krankenversicherungen waren nicht abgeschlossen.

Der Kläger beanspruchte für seine Leistungen die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 16 Satz 1l Umsatzsteuergesetz in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung (UStG a.F.; nunmehr § 4 Nr. 16 Satz 1m UStG). Bei der Bemessung der ganz oder zum überwiegenden Teil durch Träger der Sozialversicherung vergüteten Beträge seien auch die von den Patienten eingesetzten, von ihnen aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogenen Leistungen einzubeziehen.

Seine Klage hatte keinen Erfolg. Nach § 4 Nr. 16 Satz 1l UStG a.F. seien die Leistungen der Einrichtungen, bei denen die Betreuungs- oder Pflegekosten in mindestens 25 Prozent der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder den weiteren in dieser Vorschrift angeführten Trägern ganz oder zum überwiegenden Teil vergütet werden, unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 Satz 2 UStG a.F. steuerfrei. Dieser Satz 2 bestimme, dass Leistungen im Sinne des § 4 Nr. 16 Satz 1 UStG a.F., die von Einrichtungen nach § 4 Nr. 16 Satz 1b bis l UStG a.F. erbracht werden, befreit sind, soweit es sich ihrer Art nach um Leistungen handelt, auf die sich die Anerkennung, der Vertrag oder die Vereinbarung nach Sozialrecht oder die Vergütung jeweils bezieht.

§ 4 Nr. 16 Satz 1l UStG a.F. beruhe unionsrechtlich auf Artikel 132 Absatz 1 g der Richtlinie 2006/112/EG (MwStSystRL). Danach befreiten die Mitgliedstaaten "eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen, einschließlich derjenigen, die durch Altenheime, Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen bewirkt werden".

Für den Kläger komme lediglich eine Begünstigung als "andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtung" in Betracht. Artikel 132 Absatz 1g MwStSystRL lege die Voraussetzungen und Modalitäten der Anerkennung als soziale Einrichtung nicht fest; vielmehr sei dies Sache des innerstaatlichen Rechts eines jeden Mitgliedstaats. Zu den im Einklang mit dem Unionsrecht für die Anerkennung als soziale Einrichtung maßgeblichen Gesichtspunkten gehöre unter anderem die Übernahme der Kosten für die fraglichen Leistungen zum großen Teil durch Krankenkassen oder durch andere Einrichtungen der sozialen Sicherheit.

Wenn – wie im Streitfall – die Kosten für die betreffenden Leistungen nicht in dem von § 4 Nr. 16 Satz 1l UStG a.F. bestimmten Umfang von Einrichtungen der sozialen Sicherheit "vergütet" werden, sondern die zu pflegende Person selbst aus eigenen Mitteln für die Pflegeleistungen aufzukommen hat, könne insoweit nicht von einer Übernahme der Kosten durch soziale Einrichtungen gesprochen werden. Daran vermag laut BFH auch nichts zu ändern, dass der betreffende Leistungsempfänger die für seine Pflege eingesetzten Mittel gegebenenfalls aus einer Altersrente bezogen hat. Setzt der Leistungsempfänger seine Altersrente zur Finanzierung von Pflegekosten ein, liege darin keine explizite Entscheidung der Kasse zugunsten der Kostenerstattung von Pflegeleistungen, mithin im Streitfall auch keine Anerkennung des Klägers als "andere Einrichtung mit sozialem Charakter".

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 01.06.2021, XI B 27/20

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