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Beschränkt Steuerpflichtige: BMF-Schreiben zum Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer

07.08.2024

Das Bundesfinanzministerium (BMF) beschäftigt sich in einem aktuellen Schreiben mit dem Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen und einem hierzu ergangenen Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH).

Gemäß § 50 Absatz 2 S. 2 Nr. 4 b in Verbindung mit S. 7 Einkommensteuergesetz (EStG) ist eine Veranlagung zur Einkommensteuer auf Antrag bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit im Sinne des § 49 Absatz 1 Nr. 4 EStG für beschränkt Steuerpflichtige nur möglich, wenn es sich um Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates handelt oder eines anderen Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und diese im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Der EuGH hat mit Urteil vom 30.05.2024 (C-627/22) entschieden, dass der Ausschluss der Antragsveranlagung zur Einkommensteuer für in der Schweiz ansässige deutsche Arbeitnehmer gegen das Freizügigkeitsabkommen (FZA) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweiz andererseits verstößt.

Laut BMF gilt daher für die Anwendung des § 50 Absatz 2 S. 2 Nr. 4b in Verbindung mit Satz 7 EStG im Vorgriff auf eine gesetzliche Regelung das Folgende: Einem Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer ist auch dann stattzugeben, wenn es sich bei der antragstellenden Person um einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, handelt und diese Person in der Schweizerischen Eidgenossenschaft ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Das Schreiben ist laut BMF in allen offenen Fällen anzuwenden. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Ministeriums (www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen – Steuern – Steuerarten – Einkommensteuer zur Ansicht und zum Abruf bereit.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 05.08.2024, IV B 8 - S 2301/22/10001 :001

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