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Berufung: Einlegung durch elektronisches Dokument ohne Signatur unzulässig

10.01.2024

Eine Berufung ist unzulässig, wenn die Berufungsschrift von einer Rechtsanwältin auf einem so genannten sicheren Übermittlungsweg eingereicht wird, aber weder einfach noch qualifiziert elektronisch signiert wurde. Dies stellt das Das Pfälzische Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken klar.

Eine Rechtsanwältin legte für ihre Mandantin Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) ein. Die Berufungsschrift übermittelte sie am letzten Tag der Berufungsfrist als elektronisches Dokument. Hierfür benutzte sie ein besonderes elektronisches Postfach, das für die sichere Kommunikation von Rechtsanwälten mit Gerichten vorgesehen ist. Die Berufungsschrift endete mit der Zeile "(Rechtsanwältin)". Oberhalb dieser Zeile war weder eine Unterschrift noch der Name der Rechtsanwältin zu finden. Ihr Name wurde nur im Briefkopf der Rechtsanwaltskanzlei aufgeführt. Eine qualifizierte elektronische Signatur wurde ebenfalls nicht verwendet.

Das OLG Zweibrücken hat die Berufung als unzulässig verworfen. Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat es zurückgewiesen. Die Berufung sei innerhalb der Berufungsfrist nicht in der gesetzlich vorgesehenen Form eingelegt worden. Es sei keine qualifizierte elektronische Signatur verwendet worden. Mit einer einfachen Signatur sei die Berufungsschrift ebenfalls nicht versehen worden. Hierfür sei eine Wiedergabe des Namens am Ende des Schriftsatzes erforderlich. Ausreichend sei zum Beispiel ein maschinenschriftlicher Namenszug oder eine eingescannte Unterschrift.

Dass der Name im Briefkopf der Rechtsanwaltskanzlei zu finden sei, genüge nicht. Hierdurch sei nicht gewährleistet, dass die Person, die durch ihre Unterschrift Verantwortung für den Inhalt übernommen habe, die gleiche Person gewesen sei wie die, die das Dokument an das Gericht übermittelt habe. Wiedereinsetzung sei nicht zu gewähren, da die Rechtsanwältin sich im Rahmen ihrer anwaltlichen Pflichten hätte informieren müssen, welche Anforderungen bei Einreichung eines elektronischen Dokuments erfüllt sein müssen.

Die Rechtsanwältin hat gegen die Entscheidung Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt. Der Beschluss des OLG ist daher noch nicht rechtskräftig.

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 04.12.2023, 9 U 141/23, nicht rechtskräftig

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