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Berufsständisches Versorgungswerk: Mitglied des Verwaltungsausschusses unterliegt mit dieser Tätigkeit nicht der Umsatzsteuer

13.01.2021

Das Mitglied des Verwaltungsausschusses eines berufsständischen Versorgungswerks unterliegt mit dieser Tätigkeit nicht der Umsatzsteuer. Dies hat das Finanzgericht (FG) Niedersachsen entschieden.

Zuvor hatte das Gericht bereits unter Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 13.06.2019 (C-420/18) entschieden, dass die Tätigkeit eines Verwaltungsratsvorsitzenden eines berufsständischen Versorgungswerks nicht der Umsatzsteuer unterliegt, wenn er weder im eigenen Namen nach außen auftritt noch gegenüber dem Versorgungswerk über die Befugnis verfügt, die für dessen Führung erforderlichen Entscheidungen zu treffen (Entscheidung vom 19.11.2019, 5 K 282/18). Der Verwaltungsratsvorsitzende sei auch nicht deshalb unternehmerisch tätig geworden, weil er neben einer Festvergütung auch Fahrtkostenersatz und geringfügige Sitzungsgelder bezogen habe.

Mit dem aktuellen Urteil führt das FG Niedersachsen seine Rechtsprechungsgrundsätze im Wesentlichen fort. Es hat in einem vergleichbaren Fall entschieden, dass auch das einfache Mitglied des Verwaltungsausschusses eines berufsständischen Versorgungswerks kein Unternehmer im Sinne des Artikels 9 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie ist, wenn es diese Tätigkeit nicht mit eigenem wirtschaftlichem Risiko ausübt.

Das FG führt zur Begründung weiter aus, dass das Verwaltungsausschussmitglied insbesondere keine über die eines gewöhnlichen Arbeitnehmers hinausgehende individuelle Verantwortung aus den Handlungen des Verwaltungsausschuss trage. Darüber hinaus sei auch eine nicht unerhebliche variable Vergütung für die Teilnahme an Sitzungen des Verwaltungsausschusses ohne nennenswerte Einflussmöglichkeiten des Mitglieds auf solche Termine ebenfalls nicht geeignet, ein wirtschaftliches Risiko zu begründen.

Die vom FG in der Sache zugelassene Revision wurde vom unterlegenen Finanzamt nicht eingelegt, sodass die Entscheidung rechtskräftig ist.

Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 08.10.2020, 5 K 162/19, rechtskräftig

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