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Berufssoldaten: Doppelte Anrechnung von Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung als ruhegehaltfähige Dienstzeit

13.09.2021

Während einer Auslandsverwendung im Rahmen internationaler Einsätze der Bundeswehr geleistete Dienstzeiten von Berufssoldaten können bei der Berechnung ihrer ruhegehaltfähigen Dienstzeit auch dann doppelt zu berücksichtigen sein, wenn sie vor dem 01.12.2002 absolviert worden sind. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden.

Die Kläger waren Berufssoldaten der Bundeswehr. Sie traten zwischen 2008 und 2018 in den Ruhestand. Ihre Anträge, von ihnen während Auslandsverwendungen vor Dezember 2002 geleistete Dienstzeiten bei der Berechnung ihrer ruhegehaltfähigen Dienstzeit doppelt zu berücksichtigen, lehnte die Beklagte ab. In den dagegen geführten Gerichtsverfahren verpflichteten die Oberverwaltungsgerichte die Beklagte, über die Anträge der nach dem 13.12.2011 in den Ruhestand getretenen Berufssoldaten erneut zu entscheiden. Die Klage des bereits 2008 in den Ruhestand getretenen Berufssoldaten hatte dagegen im Berufungsverfahren keinen Erfolg.

Die dagegen gerichteten Revisionen sind vor dem BVerwG ohne Erfolg geblieben. Gemäß der durch das Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz mit Wirkung vom 13.12.2011 eingeführten Regelung des § 25 Absatz 2 Satz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) in Verbindung mit der seit 2002 geltenden Bestimmung des § 63c Absatz 1 SVG können Dienstzeiten einer Auslandsverwendung von bestimmter Dauer als doppelt ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn es sich um Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung – etwa des KFOR-Einsatzes im Kosovo oder des ISAF-Einsatzes in Afghanistan – handelt. Diese Regelung gilt für Berufssoldaten, die nach dem Inkrafttreten des § 25 Absatz 2 Satz 3 SVG in den Ruhestand treten.

Nach dem so genannten Versorgungsfallprinzip wird Versorgung nach Maßgabe der am Tag des Eintritts in den Ruhestand geltenden Rechtslage gewährt. Bei den nach dem 13.12.2011 in den Altersruhestand getretenen Klägern können laut BVerwG danach auch die vor Dezember 2002 absolvierten Zeiten besonderer Auslandsverwendungen als doppelt ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Denn das Gesetz enthalte – anders als die am selben Tag in Kraft getretene Parallelvorschrift im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 76e SGB VI) – keine ausdrückliche Beschränkung auf solche Zeiten ab Dezember 2002. Die doppelte Berücksichtigung dieser Zeiten bei der Ruhegehaltfähigkeit sei allerdings auf den Höchstruhegehaltssatz gedeckelt. Über die Berücksichtigung dieser Zeiten müsse die Beklagte aufgrund des ihr eingeräumten Ermessens neu entscheiden.

Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 09.09.2021, BVerwG 2 C 1.20, BVerwG 2 C 14.20, BVerwG 2 C 16.20, BVerwG 2 C 34.20 und BVerwG 2 C 35.20

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