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Berufsabschluss nachholen: Ausgaben für Weiterbildung steuerlich absetzbar

10.03.2021

Die jährliche Abgabe der Steuererklärung wird von vielen oft nur als lästige Pflicht betrachtet. Übersehen wird dabei häufig, dass sich durch die Steuererklärung unter Umständen erhebliche Einsparpotenziale ergeben. So sind zum Beispiel die Kosten der beruflichen Fort- und Weiterbildung für Arbeitnehmer grundsätzlich als Werbungskosten vollständig absetzbar – unabhängig davon, ob es sich um einen Präsenzlehrgang oder Online-Kurs handelt. Hierauf weist der Verein Weiterbildung Hessen hin.

Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung von Fort- und Weiterbildungen sei, dass die Maßnahmen die berufliche Handlungsfähigkeit des Arbeitnehmers erhalten, anpassen oder erweitern.

Laut Weiterbildung Hessen e.V. können an- oder ungelernte Beschäftigte mit Wohnsitz in Hessen in doppelter Weise finanziell profitieren: Wer jetzt seinen Berufsabschluss nachholt, könne nicht nur die Kosten für die Nachqualifizierung vollständig als Werbungskosten absetzen, sondern zusätzlich über die hessische Initiative ProAbschluss auch noch einen Zuschuss zu den Kosten der Weiterbildungsmaßnahme erhalten.

Christian Spahn, Geschäftsführer von Weiterbildung Hessen e.V., erläutert hierzu: "50 Prozent der Teilnahme und/oder Prüfungsgebühren bis maximal 4.000 Euro pro Qualifizierungsscheck werden im Rahmen der Nachqualifizierung über ProAbschluss durch den Europäischen Sozialfonds und das Land Hessen übernommen. Darüber hinaus ist es möglich, den Eigenanteil sowie weitere Kosten der Weiterbildung teilweise zurückzuerhalten – und zwar im Rahmen der Einkommensteuererklärung".

In voller Höhe als Werbungskosten steuerlich absetzbar seien der Eigenanteil für die Kurs- und Prüfungsgebühren im Rahmen von ProAbschluss, die Reisekosten zum Fortbildungsort oder zu einer Lern- und Arbeitsgemeinschaft, die Übernachtungskosten und Verpflegungspauschalen sowie die Arbeitsmittel wie Fachbücher und Schreibmaterial

Nach Angaben von Weiterbildung Hessen e.V. gilt die vollständige Absetzbarkeit als Werbungskosten auch dann, wenn es sich bei der Nachqualifizierung über ProAbschluss um eine Erstausbildung handelt. Hierzu genüge das Bestehen eines Dienstverhältnisses.

Weiterbildung Hessen e.V., PM vom 09.03.2021

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