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Berliner Beamtenbesoldung: Wiederholte Rüge notwendig

18.11.2025

Jedenfalls im Nachgang zu gesetzgeberischen Aktivitäten, mitdenen Besoldungsdefizite behoben werden sollen, müssen Beamte für Ansprüche aufergänzende Zahlungen abermals einen Besoldungswiderspruch erheben. Das hat dasOberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg entschieden.

Geklagt hatte Beamtin des Landes Berlin, die inzwischenpensioniert ist. Sie rügte gegenüber dem Land die aus ihrer Sichtverfassungswidrig niedrige Besoldung. Im Rahmen des anschließendenKlageverfahrens gelangte auch das Verwaltungsgericht (VG) Berlin zu derÜberzeugung, dass ihre Besoldung in den Jahren 2016 bis 2019 verfassungswidrig war.Es legte den Rechtsstreit insoweit dem Bundesverfassungsgericht vor, dasdarüber noch nicht entschieden hat. Hinsichtlich des weitergehendenKlagebegehrens der Beamtin betreffend ihre Besoldung der Jahre 2020 bis 2022wies das VG die Klage dagegen ab. Insoweit habe die Frau versäumt, gegenüberdem Dienstherrn die Verfassungswidrigkeit erneut zu rügen.

Die hiergegen gerichtete Berufung der Beamtin blieberfolglos. Zutreffend habe das VG eine erforderliche Rüge der Klägeringegenüber dem Dienstherrn für die Jahre 2020 bis 2022 vermisst. Beamte müsstennach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine für zu niedrig gehaltene Besoldunggegenüber dem Dienstherrn zeitnah geltend machen. Ein solcher "Besoldungswiderspruch"wirke zwar für das jeweilige Jahr und unter Umständen auch für spätere Jahre.

Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits 2011 entschieden habe,müssten Beamte den Widerspruch allerdings dann erneuern, wenn es zugesetzgeberischen Aktivitäten gekommen ist, die das Alimentationsdefizitkorrigieren sollen. Es sei dem Beamten dann zumutbar zu rügen, dass er seinAlimentationsdefizit auch durch die entfalteten gesetzgeberischen Aktivitätennicht gedeckt sieht.

Ob das auch bei Besoldungsanpassungen gilt, die imWesentlichen nur dem Inflationsausgleich dienen, hat das OVG offenlassen. Dennzumindest habe die Klägerin auf das Gesetz zur Anpassung der Besoldung undVersorgung für das Land Berlin 2019/2020 und zur Änderung weitererbesoldungsrechtlicher Vorschriften vom 05.09.2019 mit einem erneutenWiderspruch reagieren müssen. Denn damit seien die Gehälter zum 01.04.2019 underneut zum 01.02.2020 um jeweils 4,3 Prozent erhöht ausdrücklich zu dem imGesetz genannten Zweck, "den Besoldungsdurchschnitt der übrigenBundesländer bis zum Jahr 2021 zu erreichen". Die Klägerin habe aber nichterneut Widerspruch eingelegt.

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom13.11.2025, OVG 4 B 4/24

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