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Bergtour abgebrochen: Kein Schadenersatz

12.01.2021

Wer eine gebuchte Bergtour wegen gesundheitlicher Probleme abbricht, hat gegen den Veranstalter der Tour keine Ansprüche auf Schadenersatz für nicht mehr in Anspruch genommene Bergführerkosten und für die Kosten der selbst organisierten Rückreise. Dies hat das Amtsgericht (AG) München entschieden.

Die Klägerin und ihr Ehemann buchten bei der Beklagten eine sechstägige geführte Bergtour zum Gesamtpreis von 2.030 Euro. Am zweiten Tag wurde die Klägerin eigenen Angaben zufolge krank. Nachdem sich ihr Zustand stetig verschlechtert hatte, informierte sie die Bergführer am vierten Tag der Tour darüber, dass sie die Tour nicht fortführen könne. Ihre Bitte, sie ins Tal zu begleiten oder einen Hubschrauber zu organisieren, lehnten die Bergführer ab. Sie könne den einfachen Abstieg allein machen. Der Ehemann setzte die Bergtour fort.

Nach 13 Stunden Rückweg und -fahrt zum Ausgangspunkt und dortiger Übernachtung sei bei ihr ein beidseitiger Paukenerguss und eine fiebrige akute Sinusitis Maxiliaris bestätigt worden, so die Klägerin. Sie trägt vor, auf einem Ohr keinen Druckausgleich mehr durchführen zu können, sodass ihr unter anderem Flüge unmöglich geworden seien. Die Bergführer hätten in eklatantem Maß ihre Pflichten verletzt, da sie eine schwer kranke Person ihrem Schicksal überlassen hätten.

Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe die Tour am zweiten Tag auf eigenen Wunsch fortgesetzt und verweist darauf, dass sie den Abstieg ins Tal dann selbstständig und ohne ihren Mann angetreten habe. Da der Ehemann die Bergtour mit den Bergführern fortgesetzt hat, habe es für die Bergführer keinerlei Anlass zur Annahme gegeben, dass die Klägerin Hilfe benötige und den Abstieg nicht hätte allein meistern können.

Das AG München wies die Klage ab. Nach dem Vortrag der Klägerin sei die Beistandspflicht nicht verletzt worden. Nach ihrer Darstellung sei die Reise auch nicht mangelhaft erbracht worden, weshalb ein Schadenersatzanspruch ausscheide. Selbst wenn der Gesundheitszustand der Klägerin und die Umstände der Rückkehr es erfordert hätten, dass die Klägerin beim Abstieg von einem Bergführer begleitet wird, wären die Kosten für eine Nichtinanspruchnahme des Bergführers dennoch nicht als Schadenersatzanspruch begründet. Die Klägerin habe eine sechstägige Bergtour mit Bergführer gebucht. Die geplante Bergtour mit Bergführern sei ihr ab dem vierten Tag deshalb nicht möglich gewesen, weil dies ihr Gesundheitszustand nicht erlaubt habe.

Dies liege nicht im Verantwortungsbereich der Beklagten, sondern dem der Klägerin, so das AG. Da die Bergtour mit den anderen Reisenden durchgeführt wurde, seien die im Reisepreis enthaltenen Kosten für die Bergführer auch angefallen. Die Beklagte habe sich durch die im eigenen Verantwortungsbereich liegende Rückkehr der Klägerin keine Kosten erspart. Auch wenn man unterstellt, dass es sinnvoll gewesen wäre, dass ein Bergführer die Klägerin bei der Rückkehr begleitet, wären die weiteren geltend gemachten Kosten auch entstanden, wenn die Klägerin ein Bergführer begleitet hätte. Es handele sich dabei um so genannte Sowieso-Kosten, die von der Beklagten nicht zu erstatten seien.

Das Urteil ist nach Berufungsrücknahme rechtskräftig.

Amtsgericht München, Urteil vom 13.07.2020, 123 C 5705/20, rechtskräftig

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