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Beraterhonorar für M&A-Beraterin: Trotz fehlender Kausalität der Beratertätigkeit für Transaktion

21.12.2023

Eine M&A-Beraterin kann auch dann einen Anspruch auf ein Beraterhonorar haben, wenn ihre Beratungstätigkeit für das Zustandekommen der Transaktion nicht kausal geworden ist. Dies hat das Landgericht (LG) Frankfurt am Main entschieden.

Eine Gesellschaft mit Sitz in Hong Kong beabsichtigte, zwei Tochterunternehmen zu verkaufen. Sie beauftragte ein deutsches M&A-Beratungsunternehmen, sie umfassend bei dem Unternehmensverkauf zu beraten, unter anderem die zu veräußernden Zielgesellschaften zu bewerten, Strategien auszuarbeiten und die Projektkoordination zu übernehmen.

In dem Beratervertrag (so genanntes Advisory Agreement) ließ sich die M&A-Beraterin ein erfolgsabhängiges Transaktionshonorar versprechen, das auch dann zu zahlen war, wenn der Unternehmensverkauf innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Advisory Agreement zustande kam. Die M&A-Beraterin wurde tätig. Nach rund einem Jahr beendete die Auftraggeberin die Zusammenarbeit und beauftragte eine neue Beraterin. Etwa neun Monate später wurde der erfolgreiche Unternehmensverkauf öffentlich bekannt gegeben.

Die M&A-Beraterin klagte mit Erfolg vor der Kammer für internationale Handelssachen beim LG Frankfurt am Main auf Zahlung ihres Beraterhonorars und auf Auskunft über den Kaufpreis für den Unternehmensverkauf. Der Streitwert des Verfahrens belief sich auf 2,785 Millionen Euro. Die Kammer für internationale Handelssachen entschied, dass eine Vereinbarung über ein erfolgsabhängiges Honorar auch dann wirksam ist, wenn die Transaktion nicht kausal auf der Leistung der M&A-Beraterin beruht. Wegen der umfassenden Beratungsleistungen sei das Advisory Agreement kein Makler-, sondern ein so genannter Geschäftsbesorgungsdienstvertrag.

Es sei keine unangemessene Benachteiligung darin zu sehen, dass ein solcher Geschäftsbesorger sich ein Erfolgshonorar versprechen lässt, ohne dass eine Kausalität seiner Beratungstätigkeit für das Zustandekommen der Transaktion gegeben sein muss, betont das LG. Diese Art der Vertragsgestaltung sei in der M&A-Branche bei einem exklusiven Mandat weithin üblich, wie der Kammer aus einer Vielzahl vergleichbarer Fallgestaltungen bekannt sei. Erst recht müsse dies gelten, wenn der Berater – wie hier – nicht zugleich aufwandbezogen vergütet wird, erklärte die Kammer in ihrem Urteil.

Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 23.10.2023, 3-02 O 56/22, nicht rechtskräftig

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