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Beiträge für Werbung in Einkaufzentrum: Auch während Corona-Pandemie zu zahlen

11.08.2023

Wer Werbung schaltet, kann dafür Geld verlangen. Daran ändere die Corona-Pandemie nichts, entschied das Landgericht Lübeck.

Eine Geschäftsinhaberin hatte Flächen in einem Einkaufszentrum in Hamburg gemietet. Das Einkaufszentrum schaltete dort Werbung für sie. Dafür zahlte die Geschäftsinhaberin regelmäßig Werbebeiträge an das Einkaufszentrum. Die Höhe der Werbebeiträge hing vom Umsatz des Geschäfts ab.

Im Zuge der Corona-Pandemie war das Einkaufszentrum teilweise geschlossen und die Kundenanzahl beschränkt. Daraufhin reduzierte der Vermieter die Miete für die Geschäftsräume. Die Vereinbarung über die Werbebeiträge passte das Einkaufszentrum hingegen nicht an. Weil die Geschäftsinhaberin für einige Monate nicht zahlte, verklagte das Einkaufszentrum sie.

Damit hatte es Erfolg. Die Geschäftsinhaberin könne keine Anpassung des Vertrags verlangen, so das LG Lübeck. Ein solches Recht wegen Störung der Geschäftsgrundlage bestehe nur, wenn sich grundlegende Umstände schwerwiegend verändern und man bei Voraussehen einer solchen Veränderung andere Konditionen vereinbart hätte.

Das sei hier nicht der Fall. Vielmehr sei die Geschäftsinhaberin wegen der verringerten Besucheranzahl im Einkaufszentrum auf die Werbung besonders angewiesen gewesen. Zudem sei davon auszugehen, dass die Parteien den Werbevertrag in dieser Form auch geschlossen hätten, wenn sie die Corona-Pandemie vorausgesehen hätten. Mit der Abhängigkeit der Beitragshöhe vom Umsatz hätten die Parteien das Risiko von Umsatzeinbußen bereits berücksichtigt.

Die Geschäftsinhaberin muss nun rund 34.000 Euro nachzahlen.

Landgericht Lübeck, Urteil vom 07.07.2023, 3 O 125/22, nicht rechtskräftig

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