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Bei Wiederaufgreifen der asylrechtlichen Abschiebungsandrohung: Ausländerbehörde sachlich zuständig

21.11.2025

Für die Bescheidung eines Antrags auf Wiederaufgreifen desVerfahrens mit dem Ziel der isolierten Aufhebung einer in Bestandskrafterwachsenen asylrechtlichen Abschiebungsandrohung und eines ebenfallsbestandskräftigen Einreise- und Aufenthaltsverbots ist außerhalb einesAsylfolgeverfahrens die Ausländerbehörde sachlich zuständig – und nicht das Bundesamtfür Migration und Flüchtlinge (BAMF). Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)entschieden.

Ein Mann lebte mit seiner Lebensgefährtin und dreigemeinsamen minderjährigen Kindern in Deutschland. Sein 2018 gestellterAsylantrag blieb erfolglos. Das BAMF erließ sodann eine Abschiebungsandrohungund ordnete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot an. Ende April 2024 beantragte derAusländer beim BAMF, das Verfahren in Bezug auf die Abschiebungsandrohung unddas Einreise- und Aufenthaltsverbot wiederaufzugreifen und diese mit Blick auf einezwischenzeitliche Neuregelung im Asylgesetz aufzuheben, nach der das BAMF eineAbschiebungsandrohung nur erlassen darf, wenn weder das Kindeswohl nochfamiliäre Bindungen entgegenstehen.

Doch das BAMF lehnte den Antrag als unzulässig ab, weil essich für sachlich unzuständig hielt. Das BVerwG gab ihm recht. Die Entscheidungüber das außerhalb eines Asylfolgeverfahrens begehrte Wiederaufgreifen desVerfahrens betreffend eine in Bestandskraft erwachsene asylrechtlicheAbschiebungsandrohung und ein Einreise- und Aufenthaltsverbot obliege nicht demBAMF, sondern der Ausländerbehörde.

Diese sei grundsätzlich für aufenthaltsrechtliche Maßnahmenund Entscheidungen nach dem Aufenthaltsgesetz und nach ausländerrechtlichenBestimmungen in anderen Gesetzen die Ausländerbehörden zuständig. Die sachlicheZuständigkeit der Ausländerbehörde werde im Kontext eines Asylverfahrens jedochdurchbrochen. Hier sei das BAMF auch für ausländerrechtliche Maßnahmen undEntscheidungen zuständig, für die das Asylgesetz eine gesetzliche Anordnungtrifft. Mit dem Eintritt der Bestandskraft der verfahrensabschließendenEntscheidung über den Asylantrag und der damit verbundenen Nebenentscheidungenende dann grundsätzlich das Asylverfahren – und mit diesem auch die sachlicheZuständigkeit des BAMF.

Da das Asylgesetz in Bezug auf eine in Bestandskrafterwachsene Abschiebungsandrohung außerhalb eines Asylfolgeverfahrens keinesachliche Zuständigkeit des BAMF für das Wiederaufgreifen des Verfahrensvorsieht, sei wiederum die Ausländerbehörde sachlich zuständig für dieBescheidung eines entsprechenden Wiederaufgreifensantrags und die begehrteAufhebung der Abschiebungsandrohung und des Einreise- und Aufenthaltsverbots.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20.11.2025, BVerwG 1 C28.24

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