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Bei Scheidung: Zeitpunkt des Immobilienverkaufs an Ex-Partner beachten

11.08.2023

Bei Veräußerung des Miteigentumsanteils am gemeinsamen Wohneigentum an den früheren Ehegatten kann die Veräußerung als privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig sein. Um diese Frage ging es in mehreren Finanzgerichtsverfahren, wie der Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz berichtet.

Im Jahr 2008 hatte ein Steuerzahler zusammen mit seiner damaligen Ehefrau ein Einfamilienhaus erworben. Dieses bezogen sie gemeinsam mit dem eigenen Kind. 2015 zog der Ehemann aus, weil die Ehe kriselte. Die Ehefrau wohnte mit dem Kind weiter im Haus. Später wurde die Ehe geschieden. Zwischen den getrenntlebenden Eheleuten kam es im Zusammenhang mit der Vermögensauseinandersetzung im Scheidungsprozess zum Streit über das Haus. Weil die Ehefrau mit einer Versteigerung drohte, verkaufte der Ehemann im Jahr 2017 seinen hälftigen Miteigentumsanteil an sie. Die Ex-Frau bewohnt das Haus weiterhin mit dem gemeinsamen Kind zu eigenen Wohnzwecken.

Das Finanzamt setzte für den Gewinn aus der Veräußerung des Miteigentumsanteils Einkommensteuer fest. Hiergegen wandte sich der Ehemann. Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen gerichtete Klage ab, was der Bundesfinanzhof (BFH) nun laut BdSt bestätigt hat (Urteil vom 14.02.2023, IX R 11/21). Wenn ein Grundstück innerhalb von zehn Jahren erworben und wieder veräußert wird, liege ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vor. Dies gelte auch für Miteigentumsanteile, die im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung zwischen geschiedenen Ehegatten veräußert werden. Nur wenn das Haus vom Erwerb bis zum Verkauf durchgehend selbst bewohnt wird, sei die Veräußerung nicht steuerpflichtig.

Ein Auszug aus dem gemeinsamen Haus sei im Rahmen des Trennungsjahres notwendig, um anschließend die Scheidung geltend machen zu können, erläutert der BdSt. Dadurch sei hier aber zugleich bewirkt worden, dass der Ehemann das Haus nicht mehr selbst bewohnte. Damit unterliege ein Verkauf der zehnjährigen Spekulationsfrist. Unerheblich sei, dass das gemeinsame Kind dort weiterhin seinen ausschließlichen Wohnsitz hat, weil es nicht allein wohnte. Der Verkauf an die Ex-Frau gelte somit als Fremdnutzung. Des Weiteren habe der BFH den erheblichen Druck, den die Ex-Frau zuvor ausübte, auch nicht als ausschließliche Zwangslage beurteilt. In einem solchen Fall wäre der Verkauf nicht steuerpflichtig gewesen (BFH, Urteil vom 23.07.2019, IX R 28/18).

Die Veräußerung des Miteigentumsanteils sei daher aufgrund des tatsächlichen Willens des Ehemanns geschehen. Wäre die Übertragung durch eine Enteignung erfolgt, läge kein steuerpflichtiger Vorgang vor. Bei einer Zwangsversteigerung hingegen sei das Veräußerungsgeschäft in der Regel steuerpflichtig, da eine solche der Befriedigung der Gläubiger diene, so der BdSt. Diese könnte auch auf andere Weise erfolgen, unabhängig davon, ob dies tatsächlich wirtschaftlich möglich ist. So jedenfalls habe das FG Düsseldorf in seinem Urteil vom 26.11.2020 (2 V 2664/20 A(E)) so gesehen

Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz e.V., PM vom 10.08.2023

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